Urteil des BVerwG vom 22.05.2008

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 202.07
OVG 4 LB 90/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungs-
grund (Grundsatzbedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den ebenfalls die Beteiligten
betreffenden Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 5 B 203.07.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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