Urteil des BVerwG vom 08.06.2009

Richteramt, Hund, Erfüllung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 20.09
VGH 13 S 729/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 22. Januar 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 22. Januar 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann
Gelegenheit zur Klärung der in dem Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005
- BVerwG 5 C 17.05 - (DVBl. 2006, 922 -) offen gelassenen Frage geben, wel-
che Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache bei einer auf § 8
StAG gestützten Ermessenseinbürgerung zu stellen sind und welches Gewicht
bei der nach § 8 StAG zu treffenden, die Belange des Einbürgerungsbewerbers
berücksichtigenden, Ermessensentscheidung einem tatsächlich etwa geringe-
ren Integrationsbedarf oder den vom Gesetzgeber im Aufenthaltsrecht für die
Niederlassungserlaubnis geregelten Ausnahmen vom Erfordernis der ausrei-
chenden Kenntnisse der deutschen Sprache beizumessen ist.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 8.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischen Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen