Urteil des BVerwG vom 11.02.2008

Rechtliches Gehör, Rüge, Hund, Beschränkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 20.08 (5 B 113.06)
OVG 3 L 177/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Klägerin rügt, der Senat habe ihr Vorbringen nicht bzw. nicht ausreichend in
Erwägung gezogen (Anhörungsrüge S. 2 letzter Absatz). Ihre Rüge, ihr Vortrag
sei zumindest nicht ausreichend in die Erwägung des Senats einbezogen und
seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden, sei als Erwägungsrüge statthaft
(BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 P 1/06 C -; Anhörungsrüge
S. 3 Abs. 1).
Die Gehörsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht, dem
Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu
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folgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004, - 1 BvR 179/03 -
NVwZ 2005, 204).
Die Rüge der Klägerin, der Senat habe ihren Vortrag, „dass die mit dem an die
Schiedsstelle gerichteten Schreiben vom 20.08.2002 von der Beklagten und
Beschwerdegegnerin mitgeteilten ‚Vergleichsmieten’ keine tatsächlichen durch
die jeweiligen Einrichtungsträger zu zahlenden Mieten sind, sondern durch den
Beschwerdegegner in den jeweiligen einzelnen Festsetzungsverfahren herunter
gehandelte Sätze darstellen“ (Anhörungsrüge S. 3 ff.), nicht ausreichend zur
Kenntnis genommen, ist nicht begründet. Der Senat hatte die Aufklärungsrüge
der Klägerin, das Berufungsgericht sei ihrem Einwand nicht nachgegangen,
wonach im externen Vergleich nicht die tatsächlichen Mietaufwendungen von
Vergleichseinrichtungen verglichen worden seien, zur Kenntnis genommen, sich
mit dieser Rüge auseinandergesetzt und in dem in Bezug genommenen
Beschluss vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 5 B 110.06 - Rn. 21 dazu ausge-
führt, weshalb nach seiner Auffassung das Berufungsgericht seine Aufklä-
rungspflicht nicht verletzt hat. Dabei hatte der Senat in diesem Beschluss nur
die dafür entscheidende Passage aus dem Berufungsurteil zitiert. Auf die im
Berufungsurteil anschließenden, erläuternden Ausführungen kam es für die
Aufklärungsrüge nicht an.
Entgegen der Rüge der Klägerin hat der Senat nicht ihren Vortrag zu den eige-
nen Selbstkosten unbeachtet gelassen (Anhörungsrüge S. 6 ff.). Das ergibt sich
schon aus der Begründung der Rüge selbst. Denn die Klägerin führt darin aus,
dass der Senat sich mit dem Vortrag der Klägerin zu ihren eigenen Selbstkos-
ten befasst und seine Auffassung dazu im Beschluss vom 19. Dezember 2007
dargelegt habe. Dass er einer anderen, von der Klägerin nicht für richtig gehal-
tenen Rechtsauffassung gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar (vgl.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 a.a.O.).
Zu Unrecht rügt die Klägerin einen Erwägungsmangel in Bezug auf die Aus-ei-
nandersetzung mit der Frage der Beschränkung des externen Vergleichs auf
Mietobjekte (Anhörungsrüge S. 8). Der Senat hat sich mit dieser Frage aus-ei-
nandergesetzt (vgl. den in Bezug genommenen Beschluss vom 19. Dezember
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2007 - BVerwG 5 B 110.06 - Rn. 12). Anlass zu Ausführungen zu einer „Ver-
pflichtung zur Sachverhaltsaufklärung“ in Bezug auf die Vergleichsgruppe der
Einrichtungen nach dem sog. Mietermodell bestanden nicht. Denn es gab keine
Anhaltspunkte dafür, dass diese Vergleichsgruppe nicht ausreichend groß ge-
wesen ist (vgl. den in Bezug genommenen Beschluss vom 19. Dezember 2007
- BVerwG 5 B 110.06 - Rn. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Hund
Schmidt
Dr. Brunn
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