Urteil des BVerwG vom 08.04.2006

Urteil vom 08.04.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 20.06
OVG 4 B 886/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2005
mit Schriftsatz vom 4. April 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren
ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit
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