Urteil des BVerwG vom 20.10.2005

Anspruch auf Bewilligung, Rechtliches Gehör, Besitz, Kauf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 20.05
OVG 12 A 3652/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger auf Zulassung der Revision ist dahin be-
gründet, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vor-
instanz zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).
Ausgehend davon, "dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs-
bescheides der Besitz von (gebrauchten) Fahrrädern bzw. die Möglichkeit, solche zu
benutzen, zum notwendigen Lebensunterhalt der Kläger gehörte", hat das Beru-
fungsgericht entschieden, sie hätten gleichwohl keinen Anspruch auf Bewilligung
einer einmaligen Leistung zur Beschaffung von Fahrrädern, weil sie nicht nachvoll-
ziehbar dargelegt hätten, dass bei ihnen seinerzeit - im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides, der nach Auffasung des Berufungsgerichts für die Beurtei-
lung der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Beklagten maßgebend
war - ein entsprechender Bedarf bestanden habe, zu dessen Deckung Leistungen
der Sozialhilfe erforderlich gewesen seien.
Soweit das Berufungsgericht hierfür als Begründung ausführt, es falle
bereits auf, dass der Vater der Kläger sowohl zur Begründung des Antrags auf Ge-
währung einer einmaligen Beihilfe vom 18. Januar 2001 als auch zur Begründung
des Widerspruchs vom 5. April 2001 nicht in erster Linie einen eigenen Bedarf der
Kläger geltend gemacht, sondern lediglich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Münster Bezug genommen habe, kann dahinstehen, ob den Klägern damit in ausrei-
chendem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden ist und ihr Sachvortrag zum
Hilfebedarf zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen worden ist.
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Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, dass für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ablehnung der Zeitpunkt
des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2001 maßgebend sei, ist es
jedenfalls verfahrensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung
"entscheidend" damit begründet, dass der Vortrag des Vaters der Kläger, er habe
ihnen im Juni/Juli 2001 mit geliehenem Geld jeweils ein Fahrrad gekauft, offensicht-
lich nicht der Wahrheit entspreche. Abgesehen davon, dass widersprüchlicher Vor-
trag des Vaters der Kläger zum Kauf von Fahrrädern und die Nichtvorlage von Kauf-
belegen zwar die Annahme rechtfertigen, ein Kauf sei nicht nachgewiesen, nicht aber
auch die Annahme, die Behauptung des (nicht nachgewiesenen) Kaufs sei of-
fensichtlich unwahr, kann aus späterem - glaubhaften oder nicht glaubhaften - Vor-
trag zu einem behaupteten Fahrradkauf im Juni/Juli 2001 nicht geschlossen werden,
Ende April 2001 - dieser Zeitpunkt ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsge-
richts maßgebend - habe ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf nicht be-
standen oder seien Fahrräder gar nicht begehrt worden (Berufungsgericht: Es sei
nicht darum gegangen, in den Besitz von Fahrrädern zu gelangen).
Von der Einschätzung im Berufungsurteil (S. 15 Abs. 4) ausgehend,
"dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Besitz von (ge-
brauchten) Fahrrädern bzw. die Möglichkeit, solche zu benutzen, zum notwendigen
Lebensunterhalt der Kläger gehörte", finden sich im Urteil keine auf diesen Zeitpunkt
Ende April 2001 bezogenen Tatsachenfeststellungen, die einen solchen Bedarf in
Frage stellen. Zum einen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es sei sozi-
alhilferechtlich nicht gerechtfertigt, die Entscheidung eines Hilfebedürftigen für ein
bestimmtes Fortbewegungsmittel (Fahrrad) daraufhin zu überprüfen, ob sie vernünf-
tig und sinnvoll ist, und ihn etwa darauf zu verweisen, er könne ebenso gut zu Fuß
gehen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen (Berufungsurteil S. 14 Abs. 3). Zum
anderen haben die Kläger im Klageverfahren dargelegt, sie benötigten die Fahrräder
zu Fahrten zu Freizeitaktivitäten, z.B. ins Schwimmbad, zu Freunden und in die
Schule. Zweifel an ihrer grundsätzlichen Sozialhilfebedürftigkeit bestanden nicht.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel