Urteil des BVerwG vom 22.03.2004
Genehmigung, Aufenthalt, Bezogener, Rechtsgrundlage
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 20.04
VGH 6 S 414/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die
Zulassung der Revision.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1.1. Soweit der Kläger in Bezug auf die Anwendung des § 94 des Bundesvertriebe-
nengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung - sei es allein
des § 94 BVFG a.F., sei es in Verbindung mit § 6 AuslG oder § 100 Abs. 1 BVFG in
der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I
S. 2094) - vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung
formuliert, ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die für das im Berufungsverfahren allein
noch anhängige Begehren des Klägers, ihm eine Zuzugsgenehmigung gemäß § 94
BVFG a.F. für seinen Sohn zu erteilen, entscheidungserhebliche Frage,
"ob […] Vertriebene gem. § 1 bis 3 BVFG und deren Abkömmlinge, die vor In-
krafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes bereits das Vertreibungsge-
biet allesamt verlassen hatten, sich gem. § 100 Abs. 1 BVFG auf die Vorschrift
des alten Rechts nach § 94 BVFG berufen können",
rechtfertigt die Zulassung jedenfalls nicht. Sie ist in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 24.00 -
Buchholz 412.3 § 94 BVFG a.F. Nr. 1) dahin geklärt, dass die Regelung des § 94
BVFG a.F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener nach Aufhebung der Vor-
schrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr
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für den unter §§ 1 bis 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden ist. Insbesonde-
re rechnet § 94 BVFG a.F. nicht zu dem Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechts-
positionen, auf dessen Aufrechterhaltung § 100 BVFG zielt, vielmehr wollte der Ge-
setzgeber durch die Aufhebung des § 94 BVFG a.F., bei dem es sich gerade nicht
um eine ausschließlich vertriebenenrechtliche Bestimmung handelte, durch das
Kriegsfolgenbereinigungsgesetz gerade auch dem Umstand Rechnung tragen, dass
durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz eine bundeseinheit-
liche Regelung über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deut-
schen getroffen worden ist; Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des
Gleichbehandlungsgebotes stehen dem nicht entgegen. Die in dem Urteil vom
5. Dezember 2000 angeführten Gründe für die Nichtanwendung des § 94 BVFG (je-
denfalls) ab dem 1. Januar 1993 gelten unabhängig davon, ob ein nachzugswilliger
Familienangehöriger bzw. der Vertriebene selbst bei Außerkraftsetzung des § 94
BVFG bereits einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt oder sich der zur
Familienzusammenführung anstehende Angehörige des Vertriebenen tatsächlich
bereits im Bundesgebiet aufgehalten hatte, so dass auch insoweit die Revision nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Soweit der Kläger das Urteil vom
5. Dezember 2000 in der Sache für unrichtig hält, begründet dies keinen neuerlichen
oder weiteren Klärungsbedarf.
1.2. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der erstrebten erneuten Überprüfung
des Regelungsgehaltes des § 100 BVFG in Verbindung mit § 94 BVFG a.F. ver-
schiedene weitere vermeintlich klärungsbedürftige Teilfragen formuliert, genügt das
Beschwerdevorbringen überwiegend schon nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Davon abgesehen ist eine Zulassung der Revision hier auch
deswegen nicht gerechtfertigt, weil die angedeuteten Fragen sich in einem Revi-
sionsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellten. Sie gehen insbesondere
daran vorbei, dass nach der lediglich beschränkten Zulassung der Berufung und dem
im Berufungsrechtszug gestellten Antrag das Klagebegehren ausschließlich auf eine
Zuzugsgenehmigung nach § 94 BVFG a.F. beschränkt war, sich mithin allgemeine
Fragen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, des Erwerbs der Stellung
eines Vertriebenen bzw. eines Spätaussiedlers, der Aufnahme von Abkömmlingen
von Vertriebenen deutscher Staatsangehörigkeit oder des Status des Klägers als
Vertriebenen ebenso wenig stellen wie solche der Anwendung und Auslegung des
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Ausländergesetzes. Weitere vom Kläger aufgeworfene Fragestellungen gehen daran
vorbei, dass dem Kläger für seinen Sohn bis zum 1. Januar 1993 gerade keine Zu-
zugsgenehmigung nach § 94 BVFG a.F. erteilt worden war und nach der im Einklang
mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehenden Rechtsauffas-
sung des Berufungsgerichts nach dem 1. Januar 1993 auch nicht mehr erteilt werden
konnte, und dass das Berufungsgericht über den erstmalig im Berufungsverfahren
hilfsweise gestellten Feststellungsantrag deswegen nicht zur Sache entschieden hat,
weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte, so dass sich auch inso-
weit alle auf die Auslegung des § 94 BVFG a.F. bezogenen Fragen mangels Ent-
scheidungserheblichkeit nicht stellten.
1.3. Soweit der Kläger die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält (S. 8 f. der
Beschwerdebegründung),
"ob, falls es zum Folgenbeseitigungsanspruch kommt, der Kläger nach außer
Kraft treten des § 94 BVFG, der eigentlich nicht die Anspruchsgrundlage für die
Erteilung der Genehmigung darstellte, keinen Anspruch auf Genehmigung des
Zuzuges des Sohnes mehr hat und ob er nach außer Kraft treten des § 94
BVFG weiterhin zur Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs befugt ist,
die Genehmigung, die nach der allgemeinen Vorschrift des § 6 AuslG erteilt
werden kann, zu erstreiten",
rechtfertigt auch dies die Zulassung der Revision nicht. Denn abgesehen davon,
dass hier bereits das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruches zweifelhaft ist,
ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht der Klärung in einem Revi-
sionsverfahren, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
grundsätzlich nur dem Ausländer selbst zusteht, dessen rechtmäßigen Aufenthalt im
Bundesgebiet sie ermöglichen soll, sie mithin nur von diesem erstritten werden kann,
und die Rechtsprechung zur Klagebefugnis des Ehegatten eines Ausländers bei der
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung (s. etwa BVerwGE 102, 12) nicht
auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an einen volljährigen Abkömmling über-
tragbar ist.
1.4. Soweit der Kläger sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage
hätte geltend machen wollen,
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ob für den Zuzug eines ausländischen Familienmitglieds eines Deutschen je-
denfalls in den Fällen, in denen es um den Aufenthalt eines "Abkömmlings" ei-
nes Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit geht, nicht auf § 23 Abs. 4
i.V.m. § 22 AuslG abzustellen sei, sondern es sich um "einen Aufenthalts- oder
Zuzugsgenehmigungsanspruch [handelt], dessen Rechtsgrundlage in § 6 AuslG
liegt und dessen Anspruchsgrundlage sich aus Art. 116 Abs. 1 GG mit den Vor-
schriften des Bundesvertriebenengesetzes und den dortigen Prinzipien ergibt",
rechtfertigte auch dies die Zulassung der Revision nicht. Es ergibt sich unmittelbar
aus § 6 AuslG, dass diese Regelung einen anderweitig begründeten Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung voraussetzt, diesen aber selbst nicht be-
gründet. Ebenso wenig bedarf es der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass
Art. 116 Abs. 1 GG keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Zuzug in das
Bundesgebiet einräumt, der unabhängig von den Regelungen des Vertriebenen-
rechts bestünde und durch dieses nicht auszuformen wäre. Weitergehende Fragen,
etwa nach den Möglichkeiten eines legalen Zuzugs des Sohnes des Klägers als Ver-
triebenen oder Spätaussiedlers nach den Vorschriften des Bundesvertriebenenge-
setzes könnten sich in einem Revisionsverfahren wegen des begrenzten Streitge-
genstandes des Berufungsverfahrens nicht in entscheidungserheblicher Weise stel-
len.
2. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet
ebenfalls aus.
Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht
in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abs-
trakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte
aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom
5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - ). Dies hat der Kläger in
seiner Beschwerdebegründung schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO).
Soweit der Kläger eine Abweichung von einem in dem Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 12. November 1997 - BVerwG 9 B 597.97 - aufgestellten Rechts-
satz behauptet, ist in diesem Beschluss, der sich zu Fragen des Aufnahmeverfah-
rens nach §§ 27, 28 BVFG (in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes)
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und der Reichweite einer im Rahmen des so genannten D 1-Verfahrens erteilten
Übernahmegenehmigung verhält, der von dem Kläger behauptete Rechtssatz "Nach
§ 6 AuslG ist einem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wenn dar-
auf ein Anspruch besteht, der unter Berufung auf das BVFG geltend gemacht wird",
weder ausdrücklich noch sinngemäß enthalten, noch bezeichnet die Beschwerde
einen hiervon abweichenden, vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz.
Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, das Berufungsgericht sei dadurch von
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, dass es allein auf
§ 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 AuslG abgestellt und dahin erkannt habe, dass
diesen Anspruch nur der Ausländer selbst geltend machen könne, fehlt es bereits an
der hinreichenden Darlegung auf dieselbe anzuwendende und entscheidungserheb-
liche Rechtsvorschrift bezogener, divergierender Rechtssätze von Berufungsgericht
und Bundesverwaltungsgericht. Der Kläger behauptet vielmehr für das vorliegende
Verfahren mit spezifischem, eingegrenztem Streitgegenstand, aus der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich eine "Spezifizität des vertriebe-
nenrechtlichen Problems" (S. 10 der Beschwerdebegründung), die den bezeichne-
ten, zu anderen Fragestellungen ergangenen Entscheidungen nicht zu entnehmen
ist. Dies gilt gerade auch für das herangezogene Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG
1 C 37.90 - (BVerwGE 90, 181), in dem über die Voraussetzungen der Erlangung der
Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des
Art. 116 Abs. 1 GG zu befinden war; der Rechtssatz, dass sich "eine Behörde so zu
verhalten (habe), dass in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Aufnahme bzw. Zu-
zug besteht, die entsprechende Genehmigung erteilt wird", findet sich zudem in die-
ser Entscheidung nicht und wird überdies vom Berufungsgericht ebenso wenig
bestritten wie der - von dem Kläger aus der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lediglich abgeleitete - Rechtssatz, dass nach § 6 AuslG eine Aufent-
haltsgenehmigung auch dann zu erteilen sei, wenn sich nach Vertriebenenrecht hier-
auf ein Anspruch ergebe. Der Kläger verkennt auch hier, dass sich nach der insoweit
maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus dem Bundesvertriebe-
nengesetz gerade kein Anspruch auf Erteilung einer (ausländerrechtlichen) Aufent-
haltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung mehr ergibt, dies in
Bezug auf § 94 BVFG a.F. gerade im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Dezember 2000, a.a.O.) steht und sich im Übrigen
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aus der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Gegenteiliges nicht ergibt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit