Urteil des BVerwG vom 17.04.2003

Urteil vom 17.04.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 20.03
VGH 12 ZB 02.3272
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
19. Februar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Bschwerdever-
fahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 –
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
über den Antrag auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Ber-
lit