Urteil des BVerwG vom 16.07.2010

Rechtliches Gehör, Strafakte, Strafbefehlsverfahren, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 2.10, 5 PKH 3.10
VGH 5 A 1565/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Das Prozesskostenhilfeersuchen ist mangels hinreichender Erfolgsaussich-
ten, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, abzulehnen (§ 166
VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
2. Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichts-
punkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
2.1 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre
nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine
konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für
die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheit-
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lichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des
Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG
5 B 188.07 - juris).
Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 12a der bis zum 27. August
2007 geltenden Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG a.F. - (vgl.
Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und
Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) für klä-
rungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 12a Abs. 1 Satz 2
StAG a.F. die Nichteinbürgerung im Falle der Überschreitung der nach § 12a
Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. außer Betracht bleibenden Verurteilungen, intendiert
sei, führt nicht zur Zulassung der Revision.
Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von ausgelaufenem Recht stellen,
ist mit Rücksicht auf den Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft
richtungweisende Klärung herbeizuführen, nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen. Sie
rechtfertigen die Zulassung der Revision vielmehr nur ausnahmsweise, wenn
die Auslegung einer solchen Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren
Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen
einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. etwa
Beschluss vom 8. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 58.08 - Buchholz 130 § 10
StAG Nr. 4 m.w.N.). Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von
Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995
- BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.).
Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Kläger hat weder behauptet noch
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es eine erhebliche Zahl von Altfällen
gibt. Dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch nicht substantiiert auf, dass sich die von
ihr in Bezug auf die außer Kraft getretene Vorschrift des § 12a StAG a.F. auf-
geworfene Frage trotz fehlender wortgleicher Formulierung und zum Teil ande-
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rer (strengerer) Voraussetzungen für eine Einzelfallentscheidung in gleicher
Weise bei der Nachfolgevorschrift des § 12a in der seit dem 28. Juli 2007 gel-
tenden Fassung des Staatsangehörigkeitsrechts - StAG n.F. - (vgl. Art. 5 Nr. 10
des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970) stellt und daher
trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwar-
ten ist, wie die neuen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu z.B. Beschluss
vom 20. Dezember 1995 a.a.O. m.w.N.).
2.2 Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
2.2.1 Die Beschwerde sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Beru-
fungsgericht entgegen dem Akteninhalt davon ausgegangen sei, dass der Be-
klagte (auch) die der Verurteilung des Klägers im Strafbefehlsverfahren
zugrunde liegende Strafakte des Amtsgerichts W. beigezogen habe. Denn das
Berufungsgericht habe in seinen Entscheidungsgründen festgehalten, „der Be-
klagte hat nunmehr insgesamt Unterlagen über die strafrechtliche Verurteilung
des Klägers sowie die Akten der Ausländerbehörde als Grundlage für seine
Ermessensentscheidung hinzugezogen“ (UA S. 10). Demgegenüber habe der
Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass er lediglich „obwohl danach dazu aus (seiner) Sicht eigentlich kein Anlass
besteht, (…) am 6. Januar 2009 vom Oberbürgermeister der Stadt W. die Aus-
länderakte des Klägers angefordert (habe)“ (vgl. Beschwerdebegründung
S. 2 f.). Damit ist eine Aktenwidrigkeit gerichtlicher Feststellungen nicht aufge-
zeigt. Sie liegt auch in der Sache nicht vor.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte die Strafakte des
Amtsgerichts W. beigezogen hätte. Dies folgt auch aus dem vom Kläger zur
Begründung der Aktenwidrigkeit wiedergegebenen Zitat aus den Entschei-
dungsgründen. Die Formulierung „Unterlagen über die strafrechtliche Verurtei-
lung“ ist nicht gleichbedeutend mit „Strafakte des Amtsgerichts W.“. Die Ver-
wendung dieser Formulierung im selben Kontext mit der in Bezug auf die Aus-
länderakte gewählten Formulierung „Akten der Ausländerbehörde“ spricht im
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Gegenteil gerade gegen die Annahme, dass damit die Strafakte des Amtsge-
richts W. gemeint ist.
Im Übrigen ist dem Zulassungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 5. Mai
2009 - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht zu entnehmen, dass das
Berufungsgericht es als verfahrensfehlerhaft angesehen hat, dass der Beklagte
die Strafakte des Amtsgerichts W. nicht beigezogen hatte. Nach seiner Auffas-
sung lag der die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verfahrensfehler viel-
mehr darin, dass das Verwaltungsgericht über das Verpflichtungsbegehren des
Klägers nicht vollumfänglich entschieden hatte, weil es sich darauf beschränkt
hatte, den die Einbürgerung ablehnenden Bescheid des Beklagten (isoliert) auf-
zuheben, ohne diesen zugleich zur Neubescheidung zu verpflichten. Etwas an-
deres ergibt sich auch nicht aus den weiteren, als obiter dictum zu verstehen-
den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass auch es „Bedenken hat, ob die
von der Behörde vor Anstellung der Ermessenserwägungen getätigte Sachver-
haltsklärung ausreichend war. Allein die Feststellung der strafrechtlichen Verur-
teilungen des Klägers aufgrund seiner Eintragungen im Zentralregister dürfte
als Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG
a.F. nicht ausreichen“ (BA S. 3 f.). Damit hat das Berufungsgericht nicht festge-
stellt, dass eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte zwin-
gend die Beiziehung der Strafakte des Amtsgerichts W. erfordert.
2.2.2 Ohne Erfolg bleibt auch die erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs
des Klägers auf rechtliches Gehör.
a) Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vor-
bringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in
Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR
624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein
Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine
Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen
Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht
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erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt
(stRspr, s. etwa Beschluss vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 -
juris). Dementsprechend erfordert eine entsprechende Rüge die substantiierte
Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen wor-
den ist. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte
indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder
der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. bezüglich
des Anspruchs auf rechtliches Gehör etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Dezem-
ber 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839). Ebenso wenig gewährleistet es,
dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen
Rechtsfehlern ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Ent-
scheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unter-
lassenen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der
Beteiligten haben (Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV
2006, 40). Gemessen an diesen Anforderungen legt die Beschwerde die gel-
tend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht
entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar. Jeden-
falls liegt der behauptete Verfahrensfehler in der Sache nicht vor.
b) Es trifft bereits nicht zu, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Klä-
gers, „der von dem Beklagten im Klage- bzw. Berufungsverfahren vorgenom-
mene nahezu vollständige Austausch von - nach dessen eigener Formulierung
‚wesentlichen’ Überlegungen - (…) stelle daher keine Ermessensergänzung
i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO dar, sondern einen Austausch der Ermessenserwä-
gungen“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 3), nicht zur Kenntnis genommen und
bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Es hat vielmehr dieses
Vorbringen des Klägers bei der Darstellung der Berufungserwiderung des Klä-
gers im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausführlich und detailliert
wiedergegeben (UA S. 5), sich aber dessen rechtlicher Bewertung nicht ange-
schlossen. Stattdessen war es der Rechtsauffassung, dass der Beklagte seine
Ermessenserwägungen nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger
Weise ergänzt hat (UA S. 10). Allein der Umstand, dass es mit dieser Einord-
nung der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, ohne auf das ersicht-
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lich zur Kenntnis genommene Vorbringen des Klägers in den Entscheidungs-
gründen ausdrücklich eingegangen zu sein, kann eine Gehörsverletzung nicht
begründen. Außerdem brauchte es sich mit diesem Vorbringen schon deswe-
gen nicht ausdrücklich zu befassen, weil es in der Sache ersichtlich nicht durch-
greift.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, die im verwaltungsgerichtli-
chen Verfahren unterbreiteten Ermessenserwägungen des Beklagten im Sinne
von § 114 Satz 2 VwGO als zulässig anzusehen und zu berücksichtigen, ist
revisionsrechtlich im Ergebnis nichts zu erinnern. Nach § 114 Satz 2 VwGO
kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Ver-
waltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die
Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO sind dann überschritten, wenn die Behörde
ihr Ermessen erstmals ausübt oder die Ermessenserwägungen vollständig oder
doch in ihrem Wesensgehalt auswechselt (stRspr, z.B. Beschlüsse vom
19. Juni 2009 - BVerwG 1 B 12.08 - juris m.w.N. und vom 18. Februar 2008
- BVerwG 5 C 13.07 - Buchholz 451.9 Art. 17 EG-Vertrag Nr. 1). Das ist hier
nicht der Fall. Der Beklagte hat das ihm nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F.
eingeräumte Ermessen im Zeitpunkt der Ablehnung des Einbürgerungsantrags
betätigt. Der Regelungsgehalt dieser Entscheidung bleibt durch die hierfür vom
Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in den Schrift-
sätzen vom 4. November 2008 sowie vom 19. Mai 2009, zum Teil aufgegebe-
nen und zum Teil neu angegebenen Gründe im Wesentlichen unverändert. In
Wirklichkeit wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die seiner
Ansicht nach fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des
Berufungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser seine eigene Bewertung entge-
gen. Damit lässt sich aber der behauptete Verfahrensmangel nicht darlegen.
c) Auch dem Vorbringen des Klägers, dass „das Berufungsgericht zum einen
nicht zu der entscheidungserheblichen Frage Stellung nimmt, ob ernsthafte
Zweifel an der Verurteilung oder Festsetzung des Strafmaßes bei der Ermes-
sensentscheidung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. zu berücksichtigen
sind und sich zum anderen auch nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob sol-
che ernsthaften Zweifel im konkreten Fall vorliegen“ (vgl. Beschwerdebegrün-
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dung S. 4 f.), lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch das Berufungsgericht nicht entnehmen.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht diesen Sachvortrag übergan-
gen hat. Es hat im Gegenteil bei der Wiedergabe der Berufungserwiderung an-
gegeben, dass der Kläger ausgeführt habe,
„dass die Behörde verpflichtet sei, im Einzelfall zu ent-
scheiden, ob die Straftat gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG
a.F. außer Betracht bleiben könne. Diese Entscheidung
setze denknotwendig auch eine inhaltliche Auseinander-
setzung mit der strafrechtlichen Verurteilung und den der
Verurteilung zugrunde liegenden Umständen voraus. Da
dies bisher nach der ausdrücklichen Erklärung des Be-
klagten unterlassen worden sei, liege bereits insoweit ein
Ermessensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils (rich-
tigerweise wohl: Bescheids) führen müsse. Ernsthafte
Zweifel an der Verurteilung oder an der Festsetzung des
Strafmaßes im Strafbefehlsverfahren beständen auch
deshalb, weil der Strafbefehl bei der Aufzählung der an-
gewandten Vorschriften § 157 Strafgesetzbuch nicht nen-
ne, wonach das Gericht im Falle einer uneidlichen Aussa-
ge auch ganz von Strafe absehen könne, wenn der Kläger
die Unwahrheit gesagt habe, um von sich selbst die Ge-
fahr abzuwenden, bestraft zu werden. Es könne kein
Zweifel daran bestehen, dass der Kläger bei seiner Aus-
sage vor dem Landgericht W. am 11. Mai 1994 die im
Asylverfahren angenommenen Aliasdaten ausschließlich
aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen angegeben
habe. Insofern beständen Zweifel an der im Strafbefehl
festgesetzten Gesamtstrafe“ (UA S. 6).
Zudem hat es als weiteren Vortrag des Klägers festgehalten, dass der Behörde
„bekannt gewesen sei, dass der Verurteilung im Strafbefehlsverfahren von 1995
nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten ungewöhnliche Umstände
zugrunde gelegen hätten“ (a.a.O.). Dass das Berufungsgericht dem zur Kennt-
nis genommenen tatsächlichen Vorbringen und der Rechtsansicht des Klägers
in der Sache nicht gefolgt ist, sondern offenbar entscheidungstragend davon
ausgegangen ist, dass es sich - ebenso wie der Beklagte - die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des Strafbefehls im konkreten Fall im Ergebnis zu eigen
machen darf, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
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Darüber hinaus ist diese Rechtsauffassung auch in der Sache revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Ist ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt worden,
können die Einbürgerungsbehörden und im Streitfall die Verwaltungsgerichte im
Rahmen des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG grundsätzlich von der Richtigkeit der
Verurteilung und des Strafmaßes ausgehen und sich auf die Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse gegen und dem privaten Interesse des
Ausländers für einen Anspruch auf Einbürgerung trotz eines schweren Straf-
rechtsverstoßes beschränken. Auch bei der eigenständigen, integrationsorien-
tierten Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde nach § 12a Abs. 1
Satz 2 StAG muss der Einbürgerungsbewerber daher grundsätzlich rechtskräf-
tige Entscheidungen gegen sich gelten lassen und hat die Einbürgerungsbe-
hörde das Strafverfahren nicht stets mit ihren Mitteln zu wiederholen. Eine Aus-
nahme kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen sich ernsthafte Zweifel an
der Richtigkeit des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts oder der
daraus gezogenen rechtlichen Wertungen ergeben oder die Einbürgerungsbe-
hörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfol-
gungsbehörden aufzuklären. Dies gilt auch für die Verurteilungen im Strafbe-
fehlsverfahren, die mangels rechtzeitigen Einspruchs gemäß § 410 Abs. 3 StPO
einem rechtskräftigen Urteil gleichstehen (vgl. z.B. Beschluss vom 24. Februar
1998 - BVerwG 1 B 21.98 - InfAuslR 1998, 221 sowie Urteil vom 18. November
2004 - BVerwG 1 C 23.03 - BVerwGE 122, 193 jeweils m.w.N.). Umstände für
einen derartigen Ausnahmefall wurden nicht aufgezeigt und sind auch nicht
ersichtlich. Sie sind - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers -
insbesondere auch mit dem ergänzenden Klagevorbringen im Schriftsatz vom
28. Oktober 2008 sowie der Erwägung, im Strafbefehlsverfahren sei § 157
StGB nicht erwähnt, nicht dargelegt. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die
vom Kläger geschilderten Beweg- und Hintergründe der neuerlichen Asylan-
tragstellung unter einem falschen Namen von dem Amtsgericht bei Erlass des
Strafbefehls, insbesondere bei der Strafzumessung offenkundig nicht berück-
sichtigt worden wären.
d) Soweit die Beschwerde ihren Vortrag, dass sich das Berufungsgericht mit
dem Vorbringen des Klägers in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich
befasst habe, auch als Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Be-
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weiswürdigung („Überzeugungsgrundsatz“) im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO verstanden wissen möchte, führt auch diese nicht zur Zulassung der
Revision.
Wendet sich ein Beteiligter - wie hier der Kläger - gegen eine aus seiner Sicht
fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, aus dem er an-
dere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, bedarf es zur Bezeich-
nung eines solchen Verfahrensfehlers der Darlegung, dass die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und
Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung über-
schreitet. Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Es zielt in der
äußeren Form einer Verfahrensrüge auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterli-
chen Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht und setzt dieser eine
eigene Bewertung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche
oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende Wür-
digung der Erkenntnismittel zu benennen.
Dessen ungeachtet ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz auch in
der Sache nicht festzustellen. Es lässt sich nicht abstrakt umschreiben, wie um-
fangreich und detailliert im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richter-
liche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden
kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemesse-
ne Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Es kann sich auf die
wesentlichen Gründe beschränken. Daraus, dass das Gericht sich nicht mit
allen Gesichtspunkten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten
Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinander-
gesetzt hat, kann daher noch nicht geschlossen werden, es habe die fraglichen
Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (stRspr, z.B.
Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 - InfAuslR 2010, 253
m.w.N.).
2.2.3 Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass der Beklagte entge-
gen des Hinweises des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die gemäß
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§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. gebotene Einzelfallbetrachtung die Akten des
Asyl- und des Strafverfahrens nicht beigezogen habe, aus denen sich ergeben
hätte, dass die Verurteilung im Strafbefehlsverfahren zu einer Freiheitsstrafe
von 8 Monaten darauf beruhte, dass dieser in Notsituationen (u.a. Angst vor
Verfolgung durch die sowjetische Armee) unzutreffende Angaben über seine
Identität gemacht habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 1 f.), bezeichnet sie
keinen Fehler im gerichtlichen Verfahren. Der Sache nach ist auch dieses Vor-
bringen als Rüge einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts zu ver-
stehen, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann. Sollte der Klä-
ger damit eine unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen wollen, geht diese Rüge ins Leere. Denn dem Beru-
fungsgericht lagen neben den Verwaltungsakten auch die Ausländerakten und
die Strafakte des Amtsgerichts W. vor und wurden zum Gegenstand seiner
Entscheidungsfindung gemacht (UA S. 7).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG (s.a. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004,
NVwZ 2004, 1327).
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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