Urteil des BVerwG vom 04.02.2003

Urteil vom 04.02.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 2.03
OVG 12 A 1382/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom
26. September 2002 wird verworfen.
- 2 –
Der Kläger trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Ober-
verwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen an-
gefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss,
in dem die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und die
Zulassung der Berufung abgelehnt werden, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Ber-
lit