Urteil des BVerwG vom 14.01.2008

Rechtliches Gehör, Leiter, Amt, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 199.07
VG 5 A 834/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
1. Als rechtsgrundsätzlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) will die Beschwerde ge-
klärt wissen, „ob bereits der Ausübung eines herausgehobenen Amtes in der
Organisation der NSDAP auf Gau-Ebene, zumal wenn der Betroffene dieses
aufgrund eines Werdeganges erreicht hat, der nur den Schluss zulässt, dass
der Betroffene seine Parteiämter und Parteifunktionen engagiert erfüllt und die-
se über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei ausgeübt hat, regelmäßig
eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des national-
sozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zukommt, d.h. ob
von einer Funktion auf Gau-Ebene der NSDAP auf ein erhebliches Vorschub-
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leisten im Sinne der 3. Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen wer-
den kann“.
Diese Frage würde sich in dieser Form im angestrebten Revisionsverfahren
nicht stellen, weil die in ihr erhaltene Mutmaßung zum Werdegang sowie der
daraus hergeleitete Schluss auf eine beanstandungsfreie Ausübung des Amtes
in den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Entspre-
chung finden.
Auch im Übrigen würde der Ertrag eines Revisionsverfahrens nicht über denje-
nigen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ins-
besondere Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127,
56) hinausreichen:
Wie die Beschwerde selbst darlegt, ist mit dem vorbezeichneten Urteil ent-
schieden worden, dass es im Zusammenhang von § 1 Abs. 4 AusglLeistG auf
die konkrete Art und Weise der Ausübung eines Parteiamtes ankommt, wenn
einem solchen Amt keine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu-
gunsten des nationalsozialistischen Systems zukommt (a.a.O. Rn. 25 i.V.m.
Rn. 34). Weil das Verwaltungsgericht nach den Gründen seines Urteils - von
der Beschwerde unbeanstandet - davon ausgegangen ist, dass Erkenntnisse
über die konkrete Ausübung der hier in Rede stehenden Ämter nicht vorlägen
und auch nicht zu gewinnen seien, läuft die von der Beschwerde aufgeworfene
Frage mit der dazu gegebenen Begründung der Sache nach darauf hinaus,
insbesondere das vom Rechtsvorgänger der Kläger eingenommene Amt eines
Gau-Hauptstellenleiters der NSDAP führe bereits zu einer Indizwirkung.
Indessen hat das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung, die mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt, wonach Äm-
tern eine Indizwirkung nicht zukommt, wenn sie unterhalb der Ebene der Gau-
Leiter oder führenden Funktionären auf Reichsebene angesiedelt gewesen
sind, nachvollziehbar damit begründet, dass sich das Amt des Gau-Haupt-
stellenleiters (im Gau-Organisationsamt/Bereich Statistik) zwei Ebenen unter
demjenigen des Gau-Leiters befunden habe; es hat in den Urteilsgründen
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- insoweit von der Beschwerde unbeanstandet - dargelegt, dass unterhalb der
Ebene der Gau-Leiter bzw. seiner Stellvertreter (Hauptamtsleiter) die Gau-
Amtsleiter fungierten, welche Leiter von Ämtern gewesen seien, und erst darun-
ter die Gau-Hauptstellenleiter, welche die Hauptstellen besetzten; dienstrang-
mäßig sei ein Gau-Hauptstellenleiter einem Kreisamtsleiter oder einem Orts-
gruppenleiter gleichwertig gewesen und dem Gau-Stab habe der Gau-
Hauptstellenleiter nicht angehört.
Die Beschwerde wendet sich danach lediglich gegen die tatsächliche und recht-
liche Würdigung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall; damit kann
eine Grundsatzbedeutung nicht geltend gemacht werden.
2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht entge-
gen den Behauptungen der Beschwerde nicht von der in der Beschwerde be-
zeichneten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab-
gewichen ist.
Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht von dem Maßstab
abgewichen sei, wonach die Erheblichkeitsschwelle des Vorschubleistens dann
erreicht ist, wenn ein nicht ganz unbedeutender Nutzen für das System ent-
standen ist. Nach den Urteilsgründen (S. 6 oben) hat das Verwaltungsgericht
diesen abstrakten Maßstab zugrunde gelegt, so dass der Vorwurf der Be-
schwerde nicht die verwaltungsgerichtliche Maßstabsbildung betrifft, sondern
allenfalls die - nicht zur Zulassung wegen Divergenz führende - Subsumtion des
Verwaltungsgerichts unter den vorbezeichneten Maßstab.
Entsprechendes gilt für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei davon ausge-
gangen, „dass es für die Feststellung des objektiven Tatbestands des § 1
Abs. 4 3. Alt. AusglLeistG in jedem Fall der Ermittlung konkreter Handlungen
im Einzelfall bedarf, aus denen die Verbesserung der Bedingungen für die Er-
richtung, Entwicklung oder Ausbreitung des NS-Systems abgelesen werden
könne“. Wie aus den vorstehenden Darlegungen folgt, hat es das Verwaltungs-
gericht für rechtlich denkbar gehalten, dass trotz fehlender Erkenntnisse über
die konkreten Handlungen des Rechtsvorgängers der Kläger sich die Erfüllung
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des Tatbestands bereits aus einer hervorgehobenen Stellung in der Parteihie-
rarchie ergeben kann, hat dies aber im Streitfall verneint.
3. Schließlich ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargetan und haftet dem
angefochtenen Urteil auch kein Verfahrensmangel an. Entgegen der Beschwer-
de hat die Beklagte im tatsachengerichtlichen Verfahren ein „ausdrücklich for-
mulierte(s) und substantiierte(s) Beweisbegehren, ein zeitgeschichtliches Gut-
achten über die Bedeutung des Gau-Hauptstellenleiters durch Herrn Dr. B. zu
erstellen“ gerade nicht gestellt; vielmehr enthält die Sitzungsniederschrift über
die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 lediglich die Angabe, dass die
Beklagtenvertreterin angeregt hat, ein entsprechendes zeitgeschichtliches Gut-
achten zu erstellen. Dieser Anregung musste das Verwaltungsgericht ange-
sichts des von ihm eingenommenen rechtlichen Ausgangspunkts sowie der ihm
vorliegenden zeitgeschichtlichen Unterlagen über Funktion und Bedeutung von
Gau-Hauptstellenleitern nicht folgen. Die Beschwerde enthält auch keine nach-
vollziehbare Begründung dafür, weswegen es der Beklagtenvertreterin im Ter-
min nicht möglich gewesen sein soll, entweder der Aufnahme ihres Vorbringens
als Anregung in die Sitzungsniederschrift zu widersprechen oder einen aus-
drücklichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu stellen. Insoweit ist auch
nicht zu erkennen, dass eine „bewusste Verkennung“ des Begehrens der Be-
klagten vorliegen konnte, welche diese als einen Verstoß gegen das Recht auf
rechtliches Gehör bewertet sehen möchte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts aus §§ 47, 52 GKG.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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