Urteil des BVerwG vom 07.08.2002

Verfahrensmangel, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 199.02 (5 PKH 179.02)
OVG 12 LB 42/02 u.a.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
8. April 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67
Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an ei-
ner deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt
worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der ange-
fochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein
Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden; denn eine Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichen-
de Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114, 121 ZPO). Die
Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden,
wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Schreiben des Klä-
gers vom 17. Mai 2002 zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke