Urteil des BVerwG vom 08.08.2002

Verfahrensmangel, Ausschluss, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 198.02 (5 PKH 178.02)
OVG 12 LB 41/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 8. März 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskosten-
hilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten für die Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Revision in Ziffer I
des Beschlusses des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 8. März 2002 werden nicht
erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes der Beschwerde
gegen die Zurückweisung der Beschwerde wegen
Nichtzulassung der Berufung in Ziffer II des
Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 8. März 2002 wird auf 4 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
Soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in Zif-
fer I des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 8. März 2002 richtet, ist sie zwar statthaft (§ 133
Abs. 1 VwGO), aber nicht formgerecht erhoben, weil sie nicht
gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechts-
lehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschul-
rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-
tigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbe-
lehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Be-
schwerde wegen Nichtzulassung der Berufung in Ziffer II des
Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
8. März 2002 richtet, ist sie von Gesetzes wegen nicht statt-
haft. Sie richtet sich nicht gegen eine der in § 152 Abs. 1
VwGO abschließend aufgezählten Entscheidungen, die mit der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
können. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit ist verfas-
sungsgemäß, da Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes keinen Instan-
zenzug gewährleistet (vgl. z.B. BVerfGE 83, 24 <31>).
- 3 -
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein
Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden; denn seine Beschwerde
bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit sie
sich gegen die Nichtzulassung der Revision richtet. Denn die
Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden,
wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Schreiben des Klä-
gers vom 17. Mai 2002 zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit der Beschwerde gegen Ziffer I des Be-
schlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
8. März 2002 aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
für die Beschwerde gegen Ziffer II des Beschlusses des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2002 beruht
auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG.
Dr. Säcker
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel