Urteil des BVerwG vom 26.05.2008

Richteramt, Hund, Hochschule, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 197.07 (5 C 18.08)
OVG 12 A 3371/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 21. Juni 2007 wird aufge-
hoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfah-
ren wird vorläufig auf 6 986,54 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3,
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 21. Juni 2007 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann
dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Auslegung des
§ 86 Abs. 5 SGB VIII geben.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 18.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
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ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit