Urteil des BVerwG vom 15.02.2008

Erwerb, Geburt, Beweisantrag, Staat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 196.07
OVG 12 A 4704/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 20. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Er-
folg. Sie rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat. Die Beschwerde
beanstandet sinngemäß, dass das Berufungsgericht den in dem Schriftsatz
vom 9. Juli 2007, mit dem er zu dem Hinweis des Gerichts auf eine mögliche
Entscheidung nach § 130a VwGO Stellung genommen und die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, gestellten Beweisantrag Nr. 2
lit. f) mit einer Begründung abgelehnt hat, die im Prozessrecht keine Stütze fin-
det. Dies trifft zu. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat
wegen dieses Verfahrensmangels von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechts-
streit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hatte u.a. geltend gemacht, dass er die russische Staatsangehörig-
keit über seine Mutter kraft Geburt erlangt und auch nach Inkrafttreten des
1. Russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes am 6. Februar 1992 behalten habe;
er habe die russische Staatsangehörigkeit daher nicht erst durch einen - vom
Berufungsgericht angenommenen - antragsabhängigen Erwerb erlangt, so dass
er die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 25 StAG verloren habe.
Zum Beweis dafür, dass er russischer Staatsangehöriger durch Geburt gewor-
den und geblieben sei, hat der Kläger sich in dem Schriftsatz vom 9. Juli 2007
auf die über die deutsche Botschaft in Moskau einzuholende Auskunft der
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Kommission für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten beim Präsidenten der
Russischen Föderation in Moskau berufen.
Es ist hier mangels entsprechender Rüge nicht zu vertiefen, ob dieser und die
weiteren Beweisanträge das Berufungsgericht vor einer Entscheidung nach
§ 133a VwGO zu dem Hinweis hätten veranlassen müssen, dass es unverän-
dert beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden und den Beweisanträgen
nicht nachzugehen (s. dazu Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B
142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5, vom 3. Februar 1993 - BVerwG
11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 und vom 22. Juni 2007
- BVerwG 10 B 56.07 -; stRspr) oder ob es verfahrensfehlerfrei von einer erneu-
ten Anhörung hat absehen können (Beschlüsse vom 24. November 1994
- BVerwG 8 B 176.94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12 und vom 22. Juni
2007 - BVerwG 10 B 56.07 -). Denn das Berufungsgericht durfte hier den vor-
bezeichneten Beweisantrag Nr. 2 lit. f) nicht als unzulässigen Ausforschungs-
beweis mit der Begründung ablehnen, der Kläger erfülle schon nicht die Tatbe-
standsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes,
weil er nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren worden
und es auch nicht ersichtlich sei, dass seine Mutter i.S.d. Art. 13 Abs. 2 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes im Zeitpunkt seiner Geburt ständig auf dem Terri-
torium der Russischen Föderation gelebt habe, so dass keine konkreten tat-
sächlichen und rechtlichen Anhaltspunkte bestünden, die gleichwohl dafür sprä-
chen, dass der Kläger unter die Regelung des Art. 13 Staatsbürgerschaftsge-
setz falle (BA S. 11).
Der rechtliche Ansatz für diese Bewertung entspricht allerdings der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Beweisanträge unsubstantiiert
und als Ausforschungsbegehren unzulässig sind, wenn sie dazu dienen sollen,
Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsäch-
liche Grundlage erhoben werden; einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, un-
ter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt
nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte (Beschlüsse vom
5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6
= NVwZ-RR 1991, 118, vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz
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310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266, vom 29. Juli 1980 - BVerwG 4 B 218.79 - Buch-
holz 445.4 § 8 WHG Nr. 9 = DVBl 1981, 467 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG
4 BN 6.07 -). Indes teilt der erkennende Senat unter Berücksichtigung der von
Verfassungs wegen gebotenen Zurückhaltung bei der Qualifizierung eines
Beweisantrages als Ausforschungsbeweis (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom
18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60, vom 9. Februar 1994 - 1 BvR
937/93 - und vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976) nicht die
berufungsgerichtliche Bewertung, es lägen für die vom Kläger behaupteten
Rechtstatsachen (Erwerb auch der russischen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt
der Geburt des Klägers; Beibehaltung mit Inkrafttreten des 1. Russischen
Staatsbürgerschaftsgesetzes <1992>) keine greifbaren Anhaltspunkte für den
behaupteten Erwerb einer russischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes
bereits vor der vom Berufungsgericht angenommenen, auf einer Wil-
lenserklärung gründenden Registrierung vor, zumal sich der Kläger hierzu auf
eine von derjenigen des Berufungsgerichts abweichende Auslegung des Art. 13
Staatsbürgerschaftsgesetz und der dazu ergangenen Entscheidung des Ver-
fassungsgerichts der Russischen Föderation (RussVerfG, Urteil vom 16. Mai
1996 - Nr. 12-P - EuGRZ 1997, 410) berufen hatte. Das Berufungsgericht hat
insoweit zwar die anzuwendende Norm des ausländischen Rechts benannt und
ausgeführt, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung der Kläger jedenfalls
nicht russischer Staatsangehöriger geblieben sei. Das Berufungsgericht hat
aber keine weitergehenden Erkenntnisse zu der maßgeblichen konkreten
Rechtspraxis der Russischen Föderation bezeichnet (s. - zum Asylverfahren -
Beschlüsse vom 10. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 12.04 - Buchholz 310
§ 130a VwGO Nr. 67, vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 230.03 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 282 und vom 29. Juni 2001 - BVerwG 1 B 131.00 -
Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 63 = NVwZ-RR 2002, 311; s.a. Urteil vom
20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 = Buchholz 402.240
§ 87 AuslG Nr. 2). Ohne Darlegung oder ggf. Aufklärung dieser Rechtspraxis
durfte das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht als unzulässigen Ausfor-
schungsbeweis ablehnen.
Auf die weiteren von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen
kommt es demnach nicht mehr entscheidend an. Der Senat bemerkt gleich-
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wohl, dass diese Rügen nicht zum Erfolg der Beschwerde geführt hätten; inso-
weit wird von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO). Auch hätte die Revision nicht wegen der von dem Kläger gel-
tend gemachten Divergenz (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
zugelassen werden können. Insbesondere ist das Berufungsgericht nicht da-
durch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen,
dass es für den kraft Gesetzes eintretenden Verlust der deutschen Staatsan-
gehörigkeit jedenfalls für eine Fallgestaltung, für die der unmittelbare Zusam-
menhang zwischen der begehrten Handlung (hier: Ausstellung eines Reisepas-
ses durch einen Staat, der nicht der Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit
ist) und dem hierfür erforderlichen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit
evident sei, eine Willenserklärung hat ausreichen lassen, die eine Handlung
zum Gegenstand hat, mit der der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
automatisch verbunden ist, und nicht eine Willenserklärung verlangt hat, mit
welcher der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit unmittelbar bezweckt
werde. Denn die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 -
Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5) enthält keinen Rechtssatz, nach dem der
Antrag, welchen § 25 StAG voraussetzt, unmittelbar auf den Erwerb einer aus-
ländischen Staatsangehörigkeit selbst gerichtet, dafür geeignet und ursächlich
sein muss.
Hund Schmidt Prof. Dr. Berlit