Urteil des BVerwG vom 11.10.2007

Grundstück, Bewirtschaftung, Bemessungsgrundlage, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 193.07
VG 3 A 601/05 DE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Dessau vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 226 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Den von der Beschwerde be-
zeichneten Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die von der Beschwerde unter 1. bezeichnete Rechtsfrage, „ob es bei der Er-
mittlung des Hilfswertes gemäß § 3 Abs. 3 EntschG auf die tatsächlichen Ver-
hältnisse oder auf die steuerrechtliche Bewertung eines Flurstücks zum Zeit-
punkt der Schädigung ankommt“, stellt sich weder zu § 3 Abs. 3 EntschG all-
gemein noch im Streitfall. Denn für die Berechnung des Hilfswertes nach § 3
Abs. 3 EntschG kommt es nicht alternativ auf die tatsächlichen Verhältnisse
„oder“ die steuerrechtliche Bewertung an. Vielmehr nennt § 3 Abs. 3 EntschG
als eine Voraussetzung, dass „Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse
des Grundstücks eingetreten“ sind, und verweist dann für die Berechnung des
Hilfswertes auf die Vorschriften von Bewertungsgesetzen. Im Streitfall hat das
Verwaltungsgericht nicht die tatsächlichen Verhältnisse ausgeblendet und das
Grundstück an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei allein steuerrechtlich
bewertet, sondern hat seiner Prüfung zugrunde gelegt, dass eine nicht land-
wirtschaftliche Nutzung von (ehemals landwirtschaftlich genutzten) Wohnge-
bäuden zu einer Zuordnung zum Grundvermögen führen kann. Die tragende
Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, dass das im Streit stehende
Grundstück zum landwirtschaftlichen Vermögen und nicht zum Grundvermögen
gehört, war nicht dessen steuerrechtliche Zuordnung zum landwirtschaftlichen
Vermögen bei der Ermittlung von Grundsteuerrückständen. Denn diesen Um-
stand hat das Verwaltungsgericht nur als Bestätigung (UA S. 10 fünftletzte Zei-
le: demgemäß) seiner aus einem anderen Grund gewonnenen Überzeugung
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angeführt. Maßgebend für die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass das
Grundstück zur Zeit der Schädigung im Februar 1969 zum landwirtschaftlichen
Vermögen gehörte, war, dass das Grundstück durch den am 23. Februar 1968
zwischen dem Rat der Gemeinde G. und der LPG „E.“ G. abgeschlossenen
Nutzungsvertrag der LPG unentgeltlich „zur Nutzung durch eigene Bewirtschaf-
tung übergeben“ worden war und nach § 27 des Gesetzes über die Landwirt-
schaftliche Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 für Wohnraum, der
sich in Gebäuden befand, die der LPG vom Staat zur unentgeltlichen Nutzung
übergeben worden waren, die Bestimmungen über Wohnungen für Werktätige
der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe entsprechend anzuwen-
den waren.
Die von der Beschwerde weiter bezeichnete Frage unter 2., „ob in der geschil-
derten Konstellation das Flurstück 59/2 der Flur 1 gemäß § 3 Abs. 1 EntschG
als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Grundvermögen zu ent-
schädigen ist“, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern
eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Frage. Das Verwaltungsgericht hat
das Grundstück einzelfallbezogen dem landwirtschaftlichen Vermögen zuge-
ordnet mit der Begründung, dass es einer LPG unentgeltlich zur Nutzung durch
eigene Bewirtschaftung übergeben war und damit die Bestimmungen über
Wohnungen für Werktätige der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrie-
be entsprechend anzuwenden waren.
Schließlich kommt auch der Frage unter 3., „ob ein Auszugsrecht eine laufende
Verbindlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 4 S. 1 EntschG darstellt“ keine grundsätzliche
Bedeutung zu. Bereits im Entwurf des Entschädigungs- und Ausgleichsleis-
tungsgesetzes war eine entsprechende Regelung vorgesehen, die u.a. mit fol-
genden Ausführungen begründet wurde (BTDrucks 12/4887 S. 33): „Auch Ver-
pflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen (z.B. Wohnrechte, Renten, Nieß-
brauchrechte) reduzieren den Wert des zu entschädigenden Objekts.“ Im Fol-
genden werden auch „Altenteilsrechte“ ausdrücklich genannt. Es ist daher im
Ergebnis nicht zweifelhaft und bedarf daher nicht der Klärung in dem ange-
strebten Revisionsverfahren, dass das vom Verwaltungsgericht festgestellte
„Auszugsrecht“, das von ihm und ebenso von der Klägerin in der Beschwerde-
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begründung als Reallast im Sinne von § 1105 BGB qualifiziert wird, nach § 3
Abs. 4 EntschG anzurechnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über
den Streitwert auf § 52 Abs. 1 GKG. Da die Klägerin die Zulassung der Revision
begehrt, damit das Grundstück nicht dem landwirtschaftlichen Vermögen
(Bemessungsgrundlage: 3 280 DM x 3 = 9 840 DM), sondern dem Grundver-
mögen (Bemessungsgrundlage: 3 280 x 7 = 22 960 DM) zugeordnet wird (Diffe-
renz 13 120 DM) und ein Abzug des Auszugsrechts (11 575 DM) unterbleibt,
bezieht sich die Beschwerde unter Berücksichtigung der Kürzungsbeträge nach
§ 7 EntschG auf eine Entschädigung in Höhe von 10 226 € (entspricht
20 000 DM).
Hund Schmidt Dr. Brunn
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