Urteil des BVerwG vom 23.07.2007

Urteil vom 23.07.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 191.06
VG 1 K 672/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 133 447,18 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2006 mit Schrift-
satz vom 9. Juli 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb
in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs.
3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Schmidt Dr. Franke Dr. Brunn
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