Urteil des BVerwG vom 08.10.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 190.07
OVG 3 ZKO 378/06 und 632/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2007 und
15. August 2007 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig,
weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshö-
fe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen ange-
fochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entschei-
dungen gehört der hier angefochtene Beschluss vom 12. Juli 2007, mit dem der
Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, nicht. Glei-
ches gilt für den nachfolgenden Beschluss vom 15. August 2007, mit dem die
gegen den Beschluss vom 12. Juli 2007 erhobene Anhörungsrüge und Gegen-
vorstellung zurückgewiesen worden sind. Bezüglich der Unzulässigkeit einer
außerordentlichen Beschwerde wird auf die dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin bereits mit Schreiben vom 31. August 2007 mitgeteilte Rechtspre-
chung, der sich der Senat anschließt und der der Bevollmächtigte der Klägerin
nicht entgegen getreten ist, Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund
Dr. Franke
Dr. Brunn
1
2