Urteil des BVerwG vom 14.02.2007

Erwerb, Hund, Reform, Erlöschen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 190.06
OVG 7 A 10483/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 21. September 2006 wird zurück-ge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ge-
stützte Beschwerde ist unbegründet. Die von der Beschwerde aufgeworfenen
Fragen sind auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens in der vom
Oberverwaltungsgericht für zutreffend erkannten Weise zu beantworten. Sie
sind zwischenzeitlich durch das Bundesverfassungsgericht geklärt (vgl. Be-
schluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, veröffentlicht unter
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061208_2bvr133906.html).
Die Beschwerde will die Frage rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
„ob § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fas-
sung durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörig-
keitsrechts vom 15.07.1999 (BGBl I S. 1618) gültig seit
01.01.2000 von Verfassung wegen mit einer einschrän-
kenden bzw. begrenzenden Regelung hätte versehen
werden müssen bzw. nur noch beschränkt anwendbar ist.“
Ergänzend wirft die Beschwerde die Frage auf,
„ob ein Deutscher gemäß § 25 Abs. 1 Staatsangehörig-
keitsgesetz seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb ei-
ner ausländischen Staatsangehörigkeit auch dann verliert,
wenn der Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft
auf seinen Antrag erfolgt, der Antrag jedoch vor der Fas-
sung des § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz vom
15.07.1999 (BGBl I S. 1618) bzw. vor ihrem Inkrafttreten
ab 01.01.2000 erfolgt ist.“
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Die Beschwerde stellt - zu Recht - nicht in Abrede, dass das von ihr angegriffe-
ne Urteil unter der Voraussetzung zutreffend ist, dass das heranzuziehende
Gesetzesrecht keiner verfassungsrechtlichen Korrekturen bedürftig sein sollte.
Sie vertritt jedoch den Standpunkt, dass das herangezogene Gesetzesrecht
verfassungsrechtlicher Korrekturen bedürftig sei; dies betreffe jedenfalls eine
Konstellation wie die vorliegende, in der ein früherer türkischer Staatsangehöri-
ger nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf
Wiedererwerb der (verlorenen) türkischen Staatsangehörigkeit zu einem Zeit-
punkt gestellt hat, zu dem ein solcher Wiedererwerb (noch) nicht zum Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hätte, der Wiedererwerb der türki-
schen Staatsangehörigkeit indessen zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem be-
reits neues deutsches Recht gültig gewesen ist, nach welchem der Wiederer-
werb der türkischen Staatsangehörigkeit zugleich zum Erlöschen der deutschen
Staatsangehörigkeit geführt hat.
Wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O. für einen dem vorliegenden ver-
gleichbaren Sachverhalt entschieden hat, ist die auch der hier angegriffenen
Entscheidung zugrunde liegende Annahme, dass der auf einen im Jahre 1998
- nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - gestellten Antrag hin nach
dem 1. Januar 2000 erfolgte (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsangehörig-
keit bei der im Inland wohnhaften Klägerin gemäß § 25 StAG in der am 1. Ja-
nuar 2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des Staats-
angehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) zum Verlust der deut-
schen Staatsangehörigkeit geführt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-
den. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts Bezug genommen; von einer weiteren Begründung
wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG (doppelter Auffangwert).
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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