Urteil des BVerwG vom 02.07.2015

Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 19.15 (5 C 32.15)
OVG 6 A 2662/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen seinen Beschluss vom 27. November
2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung geben, wie § 113 Abs. 2
Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wo-
nach die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte alle zur Herstellung der Polizei-
dienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen umfasst, auch
im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht auszulegen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 32.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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