Urteil des BVerwG vom 11.06.2014

Rechtliches Gehör, Rüge, Überzeugung, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 19.14
VG 2 A 75/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald
vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (1.) und des Verfah-
rensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revi-
sionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantwor-
teten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen verhelfen die von den Klägern
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aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung der Be-
schwerde nicht zum Erfolg.
Die Kläger möchten folgende Fragen geklärt wissen:
„1. Wann ist ein Einheitswert festgestellt i.S.d. § 3 Abs. 2
Satz 1 EntschG? Muss der Einheitswertbescheid dazu
selbst vorliegen, sei es in seiner Ausfertigung, sei es in
einer Abschrift oder darf auch aus Hilfstatsachen auf einen
festgestellten Einheitswert zurückgeschlossen werden?
2. Wenn ein festgestellter Einheitswert i.S.d. § 3 Abs. 2
Satz 1 EntschG nicht (selbst) in Bescheidform vorliegen
muss, sondern sich ein Einheitswert auch aus anderen
Umständen als festgestellt ergeben kann: Welche grund-
sätzlichen Anforderungen sind dann an die Annahme, ein
solcher Einheitswert sei festgestellt worden, zu stellen?“
a) Mit der ersten Frage zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klä-
rungsbedarf weder im Hinblick auf den Begriff des Einheitswertes (der in § 3
EntschG nicht nur in Absatz 2 Satz 1, sondern auch in Absatz 1 und 3 genannt
wird) noch im Hinblick darauf auf, wann ein Einheitswert - also ein durch eine
Finanzbehörde als Ergebnis eines Bewertungsverfahrens nach steuerlichem
Bewertungsrecht festgesetzter Wert einer Vermögensmasse (hier von land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen) - als tatsächlich festgestellt angesehen werden
kann. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Klärung, dass das mate-
rielle Recht insbesondere mit der von der Beschwerde zitierten Vorschrift des
§ 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG keine (Beweis-)Regelung trifft, die besagt, dass zum
tatsächlichen Nachweis der Feststellung eines Einheitswertes stets ein Ein-
heitswertbescheid als Ausfertigung oder Abschrift vorliegen muss. Mangels
einer derartigen (Beweis-)Regelung hat sich das Gericht nach allgemeinen
Grundsätzen - und damit gegebenenfalls auch auf der Grundlage sonstiger
(Hilfs-)Tatsachen - eine Überzeugung davon zu bilden, ob ein Einheitswert (von
einer Finanzbehörde) festgestellt worden ist. Nach dem Überzeugungsgrund-
satz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich
im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entschei-
dungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Danach sind die Gerichte bei der Be-
weiswürdigung grundsätzlich frei, d.h. nicht an feste gesetzliche Beweisregeln
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oder an eine Hierarchie der Beweise gebunden (Dawin, in: Schoch/
Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2013, § 108 Rn. 19; Terhechte, in: Fehling/
Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 108 VwGO Rn. 8). Dies gilt,
weil hier gesetzliche (Beweis- bzw. Beweismaß-)Regeln darüber, wann das Ge-
richt von einem festgestellten Einheitswert ausgehen darf oder muss, auch im
vorliegenden Fall und bedarf keiner weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung.
b) Die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist damit ebenfalls als
geklärt anzusehen und dahin zu beantworten, dass sich die Anforderungen, die
daran zu stellen, ob ein solcher Einheitswert als festgestellt angenommen wer-
den kann, aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergeben (§ 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach entscheidet das Gericht - wie dargelegt - nach
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeu-
gung. Die erforderliche Überzeugungsgewissheit ist gegeben, wenn ein Sach-
verhalt oder Geschehen (hier die Feststellung des Einheitswertes) zur vollen
Überzeugung des Gerichts als Wahrheit feststeht (vgl. etwa Urteil vom 16. April
1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <181> = Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 32 S. 92). Welche Umstände im konkreten Zusammenhang vorlie-
gen und wie sie bewertet werden müssen oder dürfen, damit das Gericht die
nötige Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen einer Tatsache - hier eines fest-
gestellten Einheitswertes - erlangt, ist so stark vom Einzelfall abhängig, dass es
sich einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen und fallübergreifenden Klä-
rung entzieht.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
a) Der Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe, „in seinem Ansatz,
aus Indizien auf eine Einheitswertfestsetzung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG
zu folgern, … die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ver-
letzt, nämlich den für seine Entscheidung erheblichen Tatsachenstoff fehlerhaft
erarbeitet“ (Beschwerdebegründung S. 4), genügt nicht den Anforderungen, die
nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines entsprechenden
Verfahrensfehlers zu stellen sind.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die
Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der mate-
riellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig wa-
ren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen
hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraus-
sichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der
materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Be-
schwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist
zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Ver-
säumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das
Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss
entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachenge-
richt, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der
Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt
worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeich-
neten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müs-
sen (Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212
<217 f.> = Buchholz 237.5 § 106 HessBG 62 Nr. 1 S. 6; Beschlüsse vom
13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris Rn. 2 und vom 21. September 2011
- BVerwG 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N.). Dem wird die Beschwerde nicht ge-
recht.
aa) An einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Darlegung fehlt es
zunächst, soweit die Kläger in ausführlicher Form auf die im verwaltungsgericht-
lichen Verfahren vorgebrachte „Vielzahl von Bedenken“ gegen die Würdigung
des Verwaltungsgerichts hinweisen, diese Bedenken in der Beschwerdebe-
gründung (S. 4 f.) zusammenfassend auflisten und im Anschluss daran geltend
machen, diesen Überlegungen hätte das Verwaltungsgericht „nachgehen“ und
„insbesondere klären müssen“ (Beschwerdebegründung S. 5 f.),
„- ob sich die eine (einzige) von ihm angeführte Hilfstatsa-
che auch in Anbetracht der Bedenken der Kläger und
zweier Gutachter (Dr. W. vom 12.09.2012, 14.12.2012 und
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08.01.2014 = Beiakten II 1 und II 2 sowie Blatt 304 ff. GA
VG; Q. 11/2012 = Beiakte II 3) gegen den in dem Gutach-
ten vom 21.04.1937 genannten Einheitswert durchsetze
oder ob die Bedenken der Kläger jedenfalls mit der Folge
durchschlagen, dass die nachrichtliche Erwähnung des
Einheitswertes in dem Gutachten vom 21.04.1937 in ihrem
objektiven Wahrheitsgehalt zweifelhaft ist,
- was von der (durch die vorgenannten zwei Gutachten
belegten) Behauptung der Kläger zu halten ist, der in dem
Gutachten vom 21.04.1937 referierte Einheitswert falle
vollständig aus dem Rahmen der sonstigen Werte, die für
die Güter B. und W. festgestellt waren und sind sowie aus
dem der Bewertung vergleichbarer landwirtschaftlicher Be-
triebe,
- was in diesem Zusammenhang weiter von der Darstel-
lung der Sachverständigen Dr. W./Q. zu halten sei, die
beide herausgearbeitet hatten, dass der seinerzeitige Bo-
denwert, so wie er in den Bodenschätzungskarten bis heu-
te beim Finanzamt S. dokumentiert ist, dem Einheitswert
in der Regel sehr nahekommt, so dass der in dem Gutach-
ten vom 21.04.1937 genannte Einheitswert auch deshalb
nicht wahrscheinlich sei,
- ob die Behauptung der Kläger zutrifft, dass die Einheits-
werte bis zu einer Genauigkeit von jeweils 100,00 RM
festgelegt wurden, was einen auf 490.000,00 RM ‚gerun-
deten‘ Einheitswert sehr unwahrscheinlich machen würde,
zumal, wenn man bedenkt, dass in ihm auch noch (nach
dem Gutachten vom 21.04.1937 wiederum in sich ‚gerun-
dete‘) Einheitswerte zweier verschiedener Betriebe zu-
sammengefasst worden wären,
- wie sich der in dem Gutachten vom 21.04.1937 genannte
Einheitswert mit den gesetzlichen Vorgaben für die Bil-
dung der Einheitswerte verträgt, aufgrund welcher Vorga-
ben es nämlich grundsätzlich auf die Bodenwerte an-
kommt, auf welche nur noch Zu- oder Abschläge vorge-
nommen werden, was im Falle der Kläger bedeuten wür-
de: Die unstreitige, in den noch vorhandenen Akten des
Finanzamts S. dokumentierte Ackerzahl, also die Boden-
wertzahl für Ackerland, betrug und beträgt zwar 48, betrü-
ge aber nur 35 oder (ohne die Zuschläge in den Gutach-
ten Dr. W.) sogar nur 32, welche offenkundig falsche Her-
leitung bei feststehender Ackerzahl nur den Rückschluss
erlaube, entweder sei der Einheitswert grob fehlerhaft
festgesetzt oder eben gar nicht.“
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Mit diesen Ausführungen genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an
die Bezeichnung eines Aufklärungsmangels, weil die formulierten Aufklärungs-
begehren zum einen nicht auf die Ermittlung von Tatsachen ausgerichtet sind,
die dem Gericht noch nicht bekannt oder von ihm noch nicht aufgeklärt worden
sind, sondern im Wesentlichen die Bewertung des dem Gericht vorliegenden
(überwiegend von den Klägern beigebrachten) Tatsachenmaterials betreffen.
Insofern betreffen die Ausführungen der Beschwerde nicht die Sachverhaltsauf-
klärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), sondern die Sachverhaltswürdigung (§ 108 Abs. 1
VwGO). Soweit die Kläger jedoch die Sachverhaltswürdigung durch das Ver-
waltungsgericht für unzutreffend halten, kann damit die Rüge der Verletzung
des § 86 Abs. 1 VwGO nicht zulässigerweise begründet werden (vgl. Beschluss
vom 28. Juni 2013 - BVerwG 5 B 79.12 - juris Rn. 10). Zum anderen legt die
Beschwerde mit den zuvor bezeichneten Ausführungen nicht substantiiert dar,
welche konkreten Maßnahmen zur (weiteren) Sachverhaltsaufklärung das Ver-
waltungsgericht zur Aufklärung welcher Tatsachen hätte ergreifen sollen und
welche entscheidungserheblichen Ergebnisse diese etwaigen Aufklärungsmaß-
nahmen hätten erbringen können.
bb) Soweit die Beschwerde im Folgenden (Seite 8 der Beschwerdebegründung)
bestimmte Ermittlungsmaßnahmen anführt, die sich ihrer Auffassung nach dem
Verwaltungsgericht hätten anbieten müssen - nämlich „die ergänzende Erläute-
rung des Sachverständigen Dr. W., die Einholung einer Auskunft des Finanz-
amts S., im Übrigen die Einholung eines Gutachtens eines vom Gericht zu be-
stellenden Sachverständigen zu der Frage, ob ein festgesetzter ‚gerundeter’
Einheitswert von 490 000,00 RM in Anbetracht der von den Klägern vorgetra-
genen Hilfstatsachen noch hinreichend wahrscheinlich ist“ -, benennt sie zwar
mögliche Aufklärungsmaßnahmen, ordnet diese jedoch nicht in hinreichender
Weise etwaigen aufzuklärenden Tatsachenfragen zu und genügt auch sonst
nicht den Anforderungen an das Aufzeigen eines Aufklärungsmangels.
(1) Im Hinblick auf die von den Klägern begehrte ergänzende Erläuterung des
von ihnen vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen Dr. W. legt die
Beschwerde bereits nicht dar, was die mündliche Anhörung des Gutachters an
Erkenntnissen, die über seine schriftlichen Ausführungen hinausgehen, hätte
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erbringen sollen. Bei Beweismitteln, bei denen - wie bei Sachverständigengut-
achten - dem persönlichen Eindruck regelmäßig keine wesentliche Bedeutung
zukommt, kann sich die Notwendigkeit einer von den Verfahrensbeteiligten
- wie hier - nicht beantragten persönlichen Anhörung allenfalls dann ergeben,
wenn dies zum Verständnis des Gutachtens erforderlich ist (Beschlüsse vom
12. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 55.09 - juris Rn. 20 und vom 4. September
2013 - BVerwG 5 B 55.13 - Rn. 13). Hierfür lassen sich der Beschwerdebe-
gründung keine Anhaltspunkte entnehmen.
(2) Ebenso wie im Hinblick auf die als notwendig erachtete mündliche Erläute-
rung des Gutachters Dr. W. zeigt die Beschwerde auch hinsichtlich der weiter-
hin begehrten Einholung einer Auskunft des Finanzamts S. nicht auf, welche
noch nicht bekannten konkreten Tatsachen damit hätten ermittelt werden kön-
nen, d.h. welche weiteren entscheidungserheblichen Tatsachenkenntnisse die
Aufklärungsmaßnahme hätte erbringen sollen, die über das hinausgehen, was
dem Verwaltungsgericht bereits an Tatsachenstoff - neben den vorgelegten Pri-
vatgutachten der Gutachter Q. und Dr. W. war auch eine schriftliche Auskunft
des Finanzamts S. zu den Akten gereicht worden - vorgelegen hat. Überdies
legt die Beschwerde - und dies betrifft ebenfalls beide genannten Aufklärungs-
maßnahmen - nicht hinreichend dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem
Verwaltungsgericht diese Ermittlungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen,
obgleich es die Kläger unterlassen haben, nachdem ihre in diese Richtung zie-
lenden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2014
aus Gründen der Unerheblichkeit abgelehnt worden waren, bereits in der Tat-
sacheninstanz weiter auf die Vornahme der von ihnen für erforderlich gehalte-
nen Aufklärungsmittel hinzuwirken.
(3) Ein Verfahrensmangel ist auch nicht ausreichend dargelegt, soweit die Be-
schwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, ein
Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, „ob ein festgesetzter ‚gerun-
deter’ Einheitswert von 490 000,00 RM in Anbetracht der von den Klägern vor-
getragenen Hilfstatsachen noch hinreichend wahrscheinlich“ sei, und dazu wei-
ter vorträgt, es sei dem Verwaltungsgericht „durch Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens ohne Weiteres möglich gewesen, sich ein Bild davon zu
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machen, ob ein Gesamteinheitswert von 490 000,00 RM entgegen dem spezifi-
zierten Vortrag der Kläger doch richtig (und damit als festgestellt zugrunde zu
legen) sein“ könne (Beschwerdebegründung S. 8).
Auch insoweit legt die Beschwerde die Beweiserheblichkeit der begehrten Auf-
klärungsmaßnahme nicht hinreichend dar. Sie berücksichtigt nicht in dem gebo-
tenen Maße, dass es nach der materiellrechtlichen Ansicht des Verwaltungsge-
richts nicht auf die „Wahrscheinlichkeit“ oder „Richtigkeit“ des festgesetzten
Einheitswertes ankam. Sofern ein Einheitswert (tatsächlich) festgesetzt worden
ist, so führt das Verwaltungsgericht aus, sei dieser der Entschädigungsberech-
nung zugrunde zu legen, weil das Gesetz mit dem Abstellen auf den Einheits-
wert „eine Pauschalierung wo immer dies möglich ist im Interesse der Berech-
tigten und des Verwaltungsvollzugs“ vornehmen wolle (UA S. 16). Maßgeblich
nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist daher nicht die von den
Klägern bezweifelte rechnerische Richtigkeit des Einheitswertes gewesen, son-
dern die Frage, ob die Erwähnung in dem schriftlichen Gutachten vom 13. April
1937, „der Einheitswert 1935 für das gesamte Gut“ betrage „490 000 RM =
rd. 1.295 RM je ha (B. 301.100 RM = rd. 1.219 RM je ha, W. 188.900 RM = rd.
1.436 RM je ha.)“, den Schluss darauf zuließ, dass dieser Einheitswert im Jahr
1935 von der Finanzbehörde tatsächlich festgesetzt worden ist. Diesen vom
Verwaltungsgericht bejahten Schluss haben die Kläger unter anderem dadurch
in Zweifel zu ziehen versucht, dass sie sich auf die Ausführungen des von ihnen
beauftragten Gutachters Dr. W., wonach der Einheitswert höher hätte angesetzt
werden müssen, bezogen haben, ohne dass dem das Verwaltungsgericht eine
für die Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachenfrage durchgreifen-
de Bedeutung beigemessen hat. Im Hinblick auf die entscheidungserhebliche
Frage legt die Beschwerde aber weder substantiiert dar, welche weitergehen-
den (über die im schriftlichen Gutachten des Dr. W. hinausgehenden) Erkennt-
nisse die Einholung eines (weiteren) Gutachtens eines vom Gericht zu bestel-
lenden Sachverständigen hätte ergeben sollen, noch warum sich dem Verwal-
tungsgericht bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung die im Ermessen
des Gerichts stehende Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 98
VwGO i.V.m. § 412 ZPO entspr.) hätte aufdrängen müssen.
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b) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird auch
nicht ausreichend dargelegt, soweit die Beschwerde (S. 7 der Beschwerdebe-
gründung) die Behandlung der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung
vom 11. Februar 2014 gestellten Beweisanträge als fehlerhaft rügt.
aa) Die Ablehnung von Beweisanträgen (im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO) ver-
stößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 2 VwGO), wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Be-
schlüsse vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 - juris und vom 20. Februar
1992 - 2 BvR 633/91 - NVwZ 1992, 659 <660>; BVerwG, Beschluss vom
10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302).
Das ist hier jedoch nicht der Fall, soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsge-
richt habe es fehlerhaft unterlassen, ihren in der mündlichen Verhandlung ge-
stellten Beweisanträgen nachzugehen, nämlich zum einen den Gutachter
Dr. W. „um eine kurze Darstellung des Verfahrens bei der damaligen Festset-
zung der Einheitswerte zu bitten, insbesondere die Bedeutung der Begriffe Ein-
heitswert, Schätzwert, Einschätzung, Notwendigkeit einer Nachschätzung zu
erklären“ und zum anderen „das Finanzamt S. nach § 99 VwGO aufzufordern,
seine Auskunft vom 26.01.2012 zu erläutern, dass die Ergebnisse der vorlie-
genden ‚Erstschätzung’ gesicherte Rückschlüsse auf die Bodenwertzahlen zum
Zeitpunkt der Schädigung zulassen“.
Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht
die Ablehnung der Beweisanträge darauf gestützt hat, ihnen seien keine ent-
scheidungserheblichen Tatsachen zugrunde gelegt worden. Die Ablehnung
eines Beweisantrags findet unter anderem dann im Prozessrecht eine Stütze,
wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die
Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO entspr.), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für
den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (Urteil vom 24. Oktober
1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>; Beschluss vom
22. März 2010 - BVerwG 2 B 6.10 - juris Rn. 6 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund
erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels hier, dass substantiiert auf-
gezeigt wird, warum es auf die beantragte Beweiserhebung rechtserheblich an-
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kommen sollte. Dem wird die Beschwerde - auch mit ihrem Hinweis, mit den
Beweisanträgen habe verdeutlicht werden sollen, „dass die Bodenwertzahlen
die Einheitswerte weitgehend ersetzen können“ (Beschwerdebegründung
S. 7) - nicht gerecht. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie dargelegt - nicht
die Frage der Richtigkeit des Einheitswerts im Hinblick auf die Übereinstim-
mung mit zuvor ermittelten Bodenwertzahlen als entscheidungserheblich ange-
sehen, sondern die Frage, ob die Erwähnung des „Einheitswerts 1935 für das
gesamte Gut“ in dem schriftlichen Gutachten vom 13. April 1937 den Schluss
darauf zuließ, dass dieser Einheitswert im Jahr 1935 von der Finanzbehörde
tatsächlich festgesetzt worden ist.
bb) Vor diesem Hintergrund trifft auch die Rüge der Beschwerde nicht zu, die
Begründung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung der Beweisanträge sei
„nichtssagend“ gewesen und hätte deshalb „in der Urteilsbegründung erläutert
werden müssen“ (Beschwerdebegründung S. 8). Das Tatsachengericht hat ge-
mäß § 86 Abs. 2 VwGO - wie hier geschehen - grundsätzlich noch in der münd-
lichen Verhandlung, in der die Beweisanträge gestellt worden sind, durch Be-
schluss über diese zu entscheiden und deren Ablehnung zu begründen (vgl.
Urteile vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 57.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2
VwGO Nr. 29 und vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86
Abs. 1 VwGO Nr. 177). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise gesche-
hen.
Ebenso wenig greift schließlich die Rüge der Beschwerde durch, das Verwal-
tungsgericht habe „die zentrale Bedeutung der Bodenwertzahlen in beiden
mündlichen Verhandlungen entgegen § 104 Abs. 1 VwGO nicht zur Erörterung
gestellt“ (Beschwerdebegründung S. 7). Soweit die Beschwerde diese Vor-
schrift als „Konkretisierung der Aufklärungspflicht“ begreift, hat sie jedenfalls
- wie oben erläutert - einen Aufklärungsmangel des Verwaltungsgerichts nicht
darzulegen vermocht. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts
kam es - wie ebenfalls oben dargelegt - auf die von den Klägern für besonders
bedeutsam gehaltene Frage der Bodenwertzahlen nicht entscheidungserheblich
an. Für die Annahme einer Verletzung des § 104 Abs. 1 VwGO, wonach der
Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu er-
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örtern hat, bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Gegen eine unzu-
reichende Erörterung der entscheidungserheblichen Frage der Tatsachenwür-
digung spricht insbesondere, dass - wie auch die Beschwerde einräumt - das
Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits in der ersten
mündlichen Verhandlung vom 19. November 2013 ausdrücklich darauf hinge-
wiesen hat, dass sich „aus dem Gutachten aus dem Jahre 1937 ergeben“ kön-
ne, dass „zum 01.01.1935 ein Einheitswert in Höhe von 490 000,00 RM festge-
setzt worden“ sein könne. Um den Klägern hierzu rechtliches Gehör zu ermögli-
chen, hat das Verwaltungsgericht ihnen sodann Schriftsatznachlass gewährt
und später einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
c) Insgesamt versucht die Beschwerde mit ihren (oben unter a und b erörterten)
Angriffen gegen die Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts der Sache nach,
eine von ihr für unzutreffend gehaltene Würdigung des (bekannten) Sachver-
halts durch das Verwaltungsgericht mit den hierfür nicht tauglichen Mitteln der
Aufklärungsrüge zu beanstanden. Die freie Beweiswürdigung und die freie rich-
terliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind jedoch weder
durch eine weitere Beweiserhebung ersetzbar noch selbst einer Beweiserhe-
bung zugänglich (Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 -
Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung
des Tatsachengerichts können daher - wie bereits dargelegt - mit der Rüge der
Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht zulässigerweise begründet werden,
sondern allenfalls mit einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einen
diesbezüglichen Verfahrensfehler hat die Beschwerde jedoch nicht gerügt.
Selbst wenn man in dem Vorbringen der Kläger zum Vorliegen eines Verfah-
rensmangels auch die (konkludente) Rüge eines Verstoßes gegen den Über-
zeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sehen wollte, führte dies nicht
zum Erfolg der Beschwerde. Die Einhaltung der aus dieser Vorschrift folgenden
Verpflichtung des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung
eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden,
ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn Beteiligte - wie hier die Kläger -
eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmate-
rials rügen, aus dem sie andere Schlüsse ziehen wollen als die angefochtene
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Entscheidung. Denn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts-
und Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensman-
gels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen
kann (vgl. Beschluss vom 23. Dezember 2011 - BVerwG 5 B 24.11 - ZOV 2012,
98 m.w.N.). Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise insbesondere dann gegeben
sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht,
objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungs-
grundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (Urteil vom 16. Mai 2012
- BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr.
24, jeweils Rn. 18, Beschluss vom 12. März 2014 - BVerwG 5 B 48.13 - juris
Rn. 22, jeweils m.w.N.). Derartige Fehler werden hier jedoch von der Be-
schwerde weder substantiiert vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Auch soweit das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO weiter verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Ge-
samtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, hätte die Beschwerde im Falle
einer entsprechenden Rüge einen Verfahrensfehler nicht dargetan. Ein Verstoß
gegen dieses Gebot liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder un-
vollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren
Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen. In solchen
Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und
sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die
Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die all-
gemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl.
Beschluss vom 12. März 2014 a.a.O. m.w.N.). Die für die richterliche Überzeu-
gungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen
werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache an-
gemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erfor-
derlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner
Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzel-
ner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht
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habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. Urteil vom
28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4
§ 1 AusglLeistG Nr. 9, jeweils Rn. 59; Beschluss vom 12. März 2014 a.a.O.,
jeweils m.w.N.).
Auch an den vorgenannten Grundsätzen gemessen läge ein Verstoß gegen
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor. Denn das Vorbringen der Beschwerde
lässt nicht darauf schließen, dass das Verwaltungsgericht wesentliche Umstän-
de übergangen und nicht gewürdigt hat. Vielmehr ergibt sich aus der angefoch-
tenen Entscheidung, dass das Verwaltungsgericht die von den Klägern gegen
die Annahme eines festgestellten Einheitswerts angeführten Gründe und Be-
wertungen - wie deren weitgehende und ausführliche Wiedergabe im Tatbe-
stand (UA S. 9 ff.) und ihre wenn auch knappe Behandlung in den Entschei-
dungsgründen (UA S. 16 f.) zeigt - zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen
auseinandergesetzt hat. Der Umstand, dass es daraus nicht die von den Klä-
gern für richtig gehaltenen Folgerungen gezogen hat, vermag die Annahme
eines Verfahrensfehlers nicht zu begründen.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
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