Urteil des BVerwG vom 08.08.2012

Behinderungsbedingte Mehrkosten, Tagessatz, Bestandteil, Alter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 19.12
OVG 12 A 2419/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
- 2 -
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2012
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen führen die aufgeworfenen Fra-
gen, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügen, wegen feh-
lender Klärungsbedürftigkeit nicht zur Revisionszulassung.
a) Die Beschwerde hält im Hinblick auf die Auslegung der § 6 Abs. 2 und § 7
Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz - HärteV - (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, zu-
letzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001, BGBl I S. 390)
folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig;
„Wie [sind] die Fälle zu beurteilen […], in denen das Einrich-
tungsentgelt Kostenbestandteile enthält, die auf einen spezi-
fisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer
Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit
fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen oder
diese doch erheblich übersteigen.“
1
2
3
- 3 -
Diese Frage würde sich indessen, was für die Klärungsbedürftigkeit erforderlich
ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 18. Juni 2012 - BVerwG 5 B 5.12 - juris
Rn. 17), aufgrund des vom Oberverwaltungsgerichts festgestellten Sachverhalts
in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß
§ 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV vorliegend zu übernehmenden Heimkosten
dem Entgelt entsprechen, das in den nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII maßgeb-
lichen Vergütungsvereinbarungen zwischen der Einrichtungsträgerin und dem
Kläger (vgl. UA S. 25 f.) vereinbart wurde. Des Weiteren hat das Oberverwal-
tungsgericht festgestellt, dass die vorliegend entrichteten Heimkosten keine
gesonderten Kostenbestandteile enthielten, die auf einen spezifisch behinde-
rungsbedingten Bedarf bezogen seien (vgl. UA S. 28). Diese Feststellungen
sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat bin-
dend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
b) Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 7 HärteV aufgeworfene
Frage,
„ob § 7 HärteV bestimmt, dass Kosten ungeachtet des abge-
deckten konkreten Bedarfs allein wegen ihrer formalen Qualifi-
zierung als Heimkosten in die ausbildungsförderungsrechtliche
Bedarfsdeckung eingestellt werden müssen“,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung. Auch diese Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren
schon deshalb nicht zu klären, weil sie von einem so nicht festgestellten Sach-
verhalt ausgeht. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in den
entrichteten Heimkosten spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen ent-
halten sind, die nicht gesondert als solche, sondern formal als Heimkosten aus-
gewiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat im Gegenteil - wie darge-
legt - mit bindender Wirkung festgestellt, dass Aufwendungen für einen spezifi-
schen behinderungsbedingten Bedarf nicht als Bestandteil der Heimkosten ab-
gerechnet werden (vgl. UA S. 28).
4
5
6
- 4 -
Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bereits geklärt, dass die nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmende Leistungshö-
he an den Unterbringungsbedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV anknüpft. Dieser setzt
sich aus dem Bedarf für Unterkunft, Verpflegung und pädagogische Betreuung
außerhalb der Unterrichtszeit zusammen. Im Fall der vollstationären Unterbrin-
gung von behinderten Auszubildenden umfasst der Bedarf für die pädagogische
Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit dabei auch die Mehrkosten, die wegen
einer auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises sowie des-
sen Alter eingestellte pädagogische Betreuung entstehen. Derartige Mehrkos-
ten können also nicht als spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen qua-
lifiziert werden (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - BVerwGE
135, 310 Rn. 39). Die Beschwerde legt nicht dar, dass und inwiefern aus Anlass
des vorliegenden Falles über diese Grundsätze hinaus ein erneuter oder weite-
rer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Soweit sie beanstandet, es
sei nicht auszuschließen, dass die vorliegend entrichteten Heimkosten auch
Aufwendungen enthielten, die über die Deckung des Unterbringungsbedarfs
gemäß § 6 Abs. 2 HärteV hinausgingen und als behinderungsspezifisch zu qua-
lifizieren seien, zumal der hier in Rede stehende Tagessatz von beispielsweise
120,45 € für das Jahr 2010 den Tagessatz von 66,77 € in dem vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) entschiedenen
Fall deutlich übersteige, betrifft dies entweder eine mangelnde Tatsachenauf-
klärung oder die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Damit kann die
rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden.
c) Als weitere Frage will die Beschwerde geklärt wissen,
„ob solche auch vom OVG Nordrhein-Westfalen als behinde-
rungsbedingte Mehrkosten eingestufte Aufwendungen als not-
wendiger Bestandteil der Unterbringungskosten zu qualifizieren
sind oder doch als spezifisch behinderungsbedingter Bedarf“.
Soweit mit Rücksicht auf den Kontext dieser Frage mit „solchen“ Mehrkosten
die Aufwendungen gemeint sind, die wegen der auf Alter und Behinderung des
Auszubildenden eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen, ist die Fra-
7
8
9
- 5 -
ge - wie dargelegt - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. Dezember 2009 (a.a.O.) bereits hinreichend beantwortet. Die Beschwerde-
begründung gibt zu einer erneuten Behandlung dieser Frage in einem Revisi-
onsverfahren keinen Anlass.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Das Betreiben der Fest-
stellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII betrifft nicht eine Erstattungs-
streitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet sei-
ner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung er-
fasst (Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
10
11