Urteil des BVerwG vom 27.05.2009

Hund, Nachlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 19.09
VG 29 A 105.08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
12. Februar 2009 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 42 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen im Sinne von § 133
Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. hierzu Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26
= NJW 1997, 3328) und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Sie enthält
weder ausdrücklich noch sinngemäß eine in Bezug auf den vorliegenden Fall
entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
des Bundesrechts, sondern sie beschränkt sich - in der Art einer Revisionsbe-
gründung - der Sache nach auf die Aussage, die angefochtene Entscheidung
sei unzutreffend, weil sie auf einer verfassungswidrigen, gegen die Eigentums-
bzw. Erbrechtsgarantie verstoßende Vorschrift beruhe.
Vor dem Hintergrund des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 - (Buchholz
428.41 § 10 EntschG Nr. 8) entschieden und dies im Einzelnen begründet hat,
dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG zwar insoweit als verfassungs-
widrig zu beurteilen ist, als hiervon sowohl die Rechte bekannter als auch nicht
auffindbarer Miterben betroffen sind, die Vorschrift aber unter der Vorausset-
zung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass weder ein Al-
leinerbe noch die Gesamtheit der in Betracht zu ziehenden Miterben auffindbar
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ist, hat das Verwaltungsgericht nach seinen Urteilsgründen einen differenzierten
tatsächlichen sowie rechtlichen Standpunkt eingenommen. Es hat ange-
nommen und dies im Einzelnen begründet, infolge einer in den beiden Teilver-
käufen der Jahre 2005 und 2006 (welche den einzigen Nachlassgegenstand,
ein Datschengrundstück betroffen hätten) zu sehenden Nachlassauseinander-
setzung, welche zur vollständigen Befriedigung des bekannten Miterben geführt
hätten, sei im Streitfall der vom Bundesverwaltungsgericht für verfassungsge-
mäß bewertete Fall eingetreten, dass nur noch unbekannte Erben von der vor-
bezeichneten Vorschrift betroffen sind. Damit setzt sich die Beschwerde nicht
im Einzelnen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern auf der Grundlage des
tatsächlichen und rechtlichen (entscheidungstragenden) Standpunkts des Ver-
waltungsgerichts Zweifelsfragen bestehen, die einer revisionsgerichtlichen Klä-
rung zugänglich sind.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht
der beschließende Senat von der in der mündlichen Verhandlung vorgetrage-
nen Aussage der Klägerseite aus, wonach der auf die unbekannten Erben ent-
fallende Nachlass einen aktuellen Wert von 42 000 € hat.
Hund
Dr. Brunn
Dr. Störmer
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