Urteil des BVerwG vom 24.03.2005

Urteil vom 24.03.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 19.05
OVG 2 MB 3/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
31. Januar 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Ge-
hörsrügen gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezem-
ber 2004 verworfen wurden, nicht. Eine "Ausnahmebeschwerde" ist in der Verwal-
tungsgerichtsordnung nicht vorgesehen, auch nicht gegen einen die Anhörungsrüge
(§ 152 a VwGO) verwerfenden Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke