Urteil des BVerwG vom 21.04.2004

Einzelrichter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 19.04
OVG 3 So 29/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September
2003 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Be-
schwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, den Rechts-
streit zur Entscheidung auf den Einzelrichter zu übertragen, verworfen wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke