Urteil des BVerwG vom 06.06.2003

Kasachstan, Tod, Ausreise, Eingliederung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 19.03
VGH 11 B 00.3675
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
1. Der aus Kasachstan kommende Kläger hat unter dem 22. November 1994 seine Aufnah-
me als Spätaussiedler beantragt und ist auf Grund Aufnahmebescheides vom 28. Januar
1998 mit seiner in diesen Bescheid einbezogenen Frau und zwei Kindern am 26. Juni 1998
in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Eltern des Klägers waren bereits am
24. Mai 1994 mit einem Aufnahmebescheid im Bundesgebiet eingetroffen. Der Vater des
Klägers ist am 5. Juli 1994 hier verstorben; das zuständige Landratsamt hat ihn (postum) als
Spätaussiedler angesehen und der Mutter des Klägers, einer russischen Volkszugehörigen,
unter dem 5. Oktober 1994 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG erteilt.
Die vom Kläger nach Ablehnung seines Antrages erhobene Klage auf Ausstellung einer
Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht, hilfsweise einer Bescheinigung als Ab-
kömmling eines Spätaussiedlers, wurde nach Beweiserhebung über die Sprachkenntnisse
des Klägers auf den Hilfsantrag beschränkt. Mit diesem Antrag hatte der Kläger vor dem
Verwaltungsgericht Erfolg; dieses vertrat die Auffassung, für die Bescheinigung nach § 15
Abs. 2 Satz 1 BVFG sei es gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG ausreichend, dass der Kläger
überhaupt mit einem Aufnahmebescheid eingereist sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hat die Klage unter entsprechender Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Anspruch
stehe entgegen, dass der Vater des Klägers bereits verstorben gewesen sei, bevor der Klä-
ger Kasachstan verlassen habe. Da der Spätaussiedlerstatus höchstpersönlicher Natur sei
und mit dem Tode des Spätaussiedlers untergehe, der Kläger die Rechte aus § 7 Abs. 2
Satz 1 BVFG nach dem Wortlaut dieser Bestimmung aber frühestens mit der Ausreise habe
erwerben können, habe er diese Rechtsstellung nicht mehr erlangt. Der Ausschluss der An-
wendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach dem Tod des Spätaussiedlers rechtfertige sich
auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die mit der Eingliederung des Ehegatten und
der Abkömmlinge des Spätaussiedlers der Eingliederung des Spätaussiedlers selbst diene;
dieses Eingliederungsinteresse sei mit dem Tod des Spätaussiedlers entfallen.
2. Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "ob eine Person
die Rechtsposition, d.h., eine Abkömmlingsbescheinigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG
noch erlangen kann, wenn die Bezugsperson bei Ausreise bereits verstorben ist”, und macht
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hierzu geltend, der Kläger wolle als Abkömmling nicht den höchstpersönlichen Spätaussied-
lerstatus erhalten, sondern eine eigene Rechtsposition, die nur aus der Spätaussiedlereigen-
schaft einer anderen Person abgeleitet werde.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres aus dem Gesetz beant-
worten lässt. So ist geklärt, dass die Rechte der Abkömmlinge vom Spätaussiedlerstatus der
Bezugsperson rechtlich abhängig sind mit der Folge, dass ein Abkömmling seinen abgeleite-
ten Status frühestens in dem Zeitpunkt erlangen kann, in dem die Bezugsperson ihren Spät-
aussiedlerstatus erwirbt (Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 5 C 30.00 -
14>) und nach dem Tod der Bezugsperson der Erwerb eines abgeleiteten Status in Form
einer Einbeziehung nicht mehr möglich ist (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C
31.00 -
Rechtsstellung nach § 7 Abs. 2 BVFG und damit einen Anspruch auf eine Bescheinigung
nach § 15 Abs. 2 BVFG nur haben kann, wer (Ehegatte oder) Abkömmling eines Spätaus-
siedlers ist u n d die Aussiedlungsgebiete - zu Lebzeiten des Spätaussiedlers - im Wege
des Aufnahmeverfahrens verlassen hat. Der Kläger hat aber unstreitig Kasachstan erst nach
dem Tode seines Vaters verlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke