Urteil des BVerwG vom 26.06.2002

Ausnahme, Erwerb, Aussiedler, Verwaltung

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 19.02
OVG 2 A 186/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 14. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 16 361,34 € (entspricht
32 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat, soweit sie nicht
schon unzulässig ist, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, lässt sie es bereits
an der zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erforderlichen Formulierung einer revisionsge-
richtlichen klärungsfähigen und bedürftigen abstrakten Rechts-
frage fehlen. Abgesehen davon kann ihr aber auch in der Sache
nicht entsprochen werden. Soweit die Beschwerde Klärungsbedarf
"hinsichtlich der Anwendung des neuen oder alten Rechts im
Falle von deutschen Staatsangehörigen und Vertriebenen" sieht,
sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mehrfach
in Beschlüssen des Senats darauf hingewiesen worden (vgl. z.B.
Beschluss vom 2. März 2000 - BVerwG 5 B 224/99 – und Beschluss
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vom 8. März 2000 – BVerwG 5 B 227/99 -), dass revisionsge-
richtlich bereits geklärt ist, dass die Rechtsstellung einer
nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Person sich im Verfahren
auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann nach - der
seinerzeit maßgeblichen Regelung des - § 6 Abs. 2 in der Fas-
sung des Art. 1 Nr. 5 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom
2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) richtet, wenn der Antrag vor dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden war (zur Maß-
geblichkeit der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom
30. August 2001 - BGBl I S. 2266 - geschaffenen Rechtslage für
noch nicht abgeschlossene Verfahren siehe Urteile des Senats
vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 u.a. -), und dass die Ge-
richte mangels einer entgegenstehenden Übergangsregelung
rechtlich gehindert sind, die Beklagte zur Erteilung eines
Aufnahmebescheides auf der Grundlage außer Kraft getretenen
alten Rechts zu verpflichten. Dies will die Beschwerde aller-
dings unter Berufung auf Verfassungsrecht im Falle der Kläger
nicht gelten lassen. Soweit sie sich hierbei auf das verfas-
sungsrechtliche Rückwirkungsverbot bezieht, ist die Rechtslage
durch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts (insbesondere BVerwGE 99, 133 <136 ff.>) in grund-
sätzlicher Hinsicht hinreichend geklärt. Soweit die Kläger,
die "Willkür der Verwaltung" vortragen, die dazu geführt habe,
dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht
noch unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
früheren Rechts entschieden worden ist (der Ablehnungsbescheid
datiert vom 25. Oktober 1991, der Widerspruchsbescheid vom
1. März 1994), hiermit schützenswerte Vertrauensgesichtspunkte
geltend machen wollen, die in ihrem Fall eine Ausnahme von dem
Grundsatz gebieten könnten, der Beurteilung ihrer Verpflich-
tung das im Zeitpunkt einer Revisionsentscheidung geltende
Recht zugrunde zu legen, ist dem hier nicht nachzugehen; denn
das angegriffene Urteil ist - selbständig tragend – in diesem
Zusammenhang auch darauf gestützt, dass die deutsche Staatsan-
gehörigkeit des Vaters der Klägerin zu 1 - also der Umstand,
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der nach § 7 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der Fassung vom
3. September 1971 (BGBl I S. 1565, 1807) zum Erwerb des Status
als Aussiedler genügt und damit möglicherweise eine gegenüber
dem späteren Recht günstigere Rechtsposition der Kläger hätte
begründen können - von den Klägern im Aufnahmeantrag nicht
vorgetragen worden sei. Angesichts dieser - von der Beschwerde
nicht angegriffenen und damit im Revisionsverfahren zugrunde
zu legenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellung ist die
von der Beschwerde aufgestellte Behauptung unerheblich, die
Kläger hätten "die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters
nachgewiesen" und "unter Geltendmachung der alten Norm alle
Tatsachen vorgetragen, die unweigerlich zur Annahme des Er-
werbs der deutschen Staatsangehörigkeit führen mussten". Somit
könnte im Revisionsverfahren nicht von einem Sachverhalt aus-
gegangen werden, der die von den Klägern für geboten gehaltene
Heranziehung früheren Rechts rechtfertigen soll; auf die von
ihnen der Sache nach angesprochene Rechtsproblematik käme es
folglich im Revisionsverfahren nicht an, so dass dieser schon
deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Soweit die Beschwerde es als verfahrensfehlerhaft (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, dass die Vorinstanz nicht die Kläger
als Partei vernommen und angebotene Zeugenbeweise nicht erho-
ben habe, lässt sie es bereits an einer Auseinandersetzung mit
den vom Oberverwaltungsgericht für sein Absehen von solchen
Maßnahmen angeführten verfahrensrechtlichen Erwägungen und an
der Darlegung von Gründen vermissen, wonach sich der Vorin-
stanz die von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Be-
weiserhebungen hätten aufdrängen müssen. Die Beschwerde muss
insoweit also schon an dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen
Darlegung des gerügten Verfahrensfehlers (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO) scheitern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1
VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke