Urteil des BVerwG vom 12.11.2007

Richteramt, Hund, Zustellung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 189.07 (5 C 28.07)
OVG 12 A 2053/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen seinen Beschluss vom 8. Juni 2007 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung ins-
besondere der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen die deutsche
Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG (§ 25 Abs. 1 StAG) verloren
geht, wenn der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (hier: der Re-
publik Russland) im Zusammenhang mit dem Untergang des Staates der frühe-
ren Staatsangehörigkeit (hier: Sowjetunion) steht.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 28.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Hund
Dr. Franke
Dr. Brunn