Urteil des BVerwG vom 29.01.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 188.06 (5 PKH 39.06)
OVG 12 E 1201/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 17. Oktober 2006 wird verworfen.
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Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss, durch den eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des
Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wurde, nicht; die Beschwerde ist auch
nicht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen worden.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben
genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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