Urteil des BVerwG vom 10.08.2007

Behinderung, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Schule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 187.06
VGH 12 BV 06.808
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 13. September 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Be-
schwerde, mit welcher der Beklagte geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof
habe zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch
nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX angenommen, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Divergenzrüge greift - sofern sie nicht bereits am Erfordernis einer hinrei-
chenden Bezeichnung einer Divergenz scheitert - jedenfalls mangels tatsächli-
chen Vorliegens einer Divergenz nicht durch.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in An-
wendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer
fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bun-
desverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. nur Bundesver-
waltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
m.w.N.; stRspr). Danach ist im Aus-
gangspunkt bereits zweifelhaft, ob den Darlegungserfordernissen genügt ist,
wenn die Beschwerde geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer
1
2
3
- 3 -
„fehlerhaften Auslegung“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - (BVerwGE 109, 325), welches die
Leistungskongruenz zwischen konkurrierenden Leistungen der Jugendhilfe und
der Sozialhilfe im Rahmen der Auslegung der Vor- und Nachrangregelung in
§ 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. (jetzt § 10 Abs. 4 SGB VIII) betrifft.
Auch die inhaltlichen Ausführungen zur Begründung der Rüge lassen eine Di-
vergenz im Rechtssatz nicht erkennen. Der Beklagte macht mit Blick auf die
Besonderheiten des vorliegenden Hilfefalles (durch Verhaltensstörungen aus-
gelöster Wechsel des Hilfeempfängers von einer ambulant besuchten Schule
für Hörbehinderte auf ein spezialisiertes Förderzentrum, dessen Entfernung
vom Elternhaus eine Internatsunterbringung erforderlich macht) im Wesentli-
chen geltend, bei einem komplexen, durch körperliche (Hörbehinderungen) und
seelische (daraus folgenden Verhaltensstörungen) Behinderungen gekenn-
zeichneten Hilfebedarf sei nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts eine Gleichartigkeit der Ansprüche auf Jugendhilfe und auf Sozialhilfe
wegen geistiger oder körperlicher Behinderung zu verneinen, wenn bei alleini-
ger Berücksichtigung der körperlichen Behinderung eine Beschulung ohne
auswärtige Unterbringung erfolgen könne; für eine infolge der seelischen Be-
hinderung erforderliche spezielle auswärtige Beschulung mit Internatsunterbrin-
gung sei dann allein der Jugendhilfeträger zuständig.
Ein solcher Rechtssatz, wonach bei einer Veränderung des behinderungsbe-
dingten Bedarfs infolge Entwicklung einer zunächst körperlichen Funktionsbe-
hinderung zu einem psychophysischen Gesamtkomplex der Anspruch gegen
den Sozialhilfeträger auf den ursprünglichen, durch eine körperliche Funktions-
störung bedingten Bedarf beschränkt bleibe, ist dem genannten Urteil nicht zu
entnehmen. Vielmehr enthält das Urteil zum Verhältnis der Sätze 1 und 2 des
§ 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. zunächst den Satz (-Ausdruck Rn. 12), dass es
nicht gerechtfertigt sei, bei vermeintlichen Abgrenzungsschwierigkeiten im Fall
einer sog. Mehrfachbehinderung auf die Regelung des Satzes 1 als Grundsatz-
regelung zurückzugreifen. Sodann wird weiter ausgeführt (-Ausdruck
Rn. 13), die Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Ju-
gendhilfe und der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 2 SGB VIII (a.F.) setze „notwendig
4
5
- 4 -
voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf
Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entspre-
chend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.“ Ein
Rechtssatz dahingehend, dass bei einer Veränderung des Hilfebedarfs die Zu-
ständigkeit des Sozialhilfeträgers auf den ursprünglichen Bedarfsfall einer allein
körperlichen Behinderung beschränkt bleibe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
2. Soweit die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage formu-
liert,
„ob § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII so auszulegen ist, dass
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für
körperlich oder geistig behinderte oder von einer solchen
Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche den Leis-
tungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII bereits
dann vorgehen, wenn der behinderte Mensch eine be-
stimmte Eingliederungshilfemaßnahme benötigt und diese
generell zum Leistungskatalog der Eingliederungshilfe für
körperlich oder geistig behinderte Menschen nach dem
SGB XII gehört … oder … § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII viel-
mehr so auszulegen (ist), dass es Voraussetzung für die
vorrangige Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers
ist, dass der körperlich oder geistig behinderte junge
Mensch gerade bereits wegen seiner körperlichen oder
geistigen Behinderung speziell diese Maßnahme benötigt“
kommt eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Be-
tracht.
Diese Frage stellte sich bereits nicht nach der - nicht mit der Verfahrensrüge
angegriffenen - tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, dass „der
Hilfeempfänger nur auf der Hörbehindertenschule des R.-W.-H. Förderzentrums
beschult werden konnte, nachdem er wegen seiner massiven Verhaltens-
problematik die J.-R.-Schule in S. nicht mehr länger besuchen durfte. Im Be-
reich des Klägers gab es zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 wie auch heute
noch keine Hörbehindertenschule, auf die der Hilfeempfänger hätte gehen kön-
nen“. Denn daraus ergibt sich, dass in dem konkreten Einzelfall der bestehende
eingliederungshilferechtliche Bedarf der Hilfe zu einer angemessenen Schulbil-
dung auch sozialhilferechtlich nur durch die gewählte Einrichtung im Rahmen
6
7
8
- 5 -
einer stationären Betreuung gedeckt werden konnte. Hierauf stellt zutreffend
auch das Berufungsgericht ab, wenn es ausführt: „Auf den vom Beklagten her-
vorgehobenen Umstand, dass der Hilfeempfänger ohne seine - mutmaßlich auf
einer seelischen Behinderung beruhende - Verhaltensauffälligkeit weiterhin die
Hörbehindertenschule in S. hätte ambulant besuchen können, kommt es ange-
sichts des konkreten, tatsächlichen Hilfebedarfs des Hilfeempfängers für eine
vollstationäre Beschulung nicht an (Urteilsabdruck S. 12 Abs. 1 letzter Satz).“
Soweit der Beklagten als klärungsbedürftig bezeichnen wollte, ob der im Einzel-
fall bestehende konkrete Hilfebedarf für die Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII in einzelne Komponenten aufzuspalten und dann lediglich die sich bei
isolierter Betrachtung einzelner Komponenten hypothetisch erforderlichen Hilfe-
leistungen gegenüberstellen zu seien, folgte unmittelbar aus dem Gesetz und
dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, dass dies nicht der Fall
ist. Dass von dem Erstattungsbegehren Aufwendungen für Leistungen umfasst
wären, die von der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nicht umfasst wä-
ren (dazu BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE
125, 95), ist nicht geltend gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfrei-
heit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO (i.d.F. des Gesetzes vom
20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht. Diese Fassung des Gesetzes ist
nach § 194 Abs. 5 VwGO anzuwenden, weil das Beschwerdeverfahren erst
nach dem 1. Januar 2002 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden
ist (Beschluss vom 5. Mai 2004 - BVerwG 5 KSt 1.04 -).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG
i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I
S. 718) und stimmt mit der Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht
überein.
Schmidt Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
9
10
11