Urteil des BVerwG vom 17.01.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 185.06
OVG 12 A 978/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Kläger zu 2 hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 15. September 2006 mit Schriftsatz vom 10. Januar 2007 zu-
rückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender An-
wendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein-
zustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund Schmidt Dr. Brunn
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