Urteil des BVerwG vom 30.01.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 183.06
OVG 12 A 976/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Kläger zu 2 hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 15. September 2006, mit dem die Anträge auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe sowie auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurden, mit
Schriftsatz vom 21. Januar 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren
ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtkosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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