Urteil des BVerwG vom 02.07.2002

Ausschluss

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 182.02 (5 PKH 162.02)
OVG 12 PA 194/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und S c h m i d t
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 4. Februar 2002 wird ver-
worfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsan-
walt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen
nicht statthaft. Sie richtet sich nicht gegen eine der in
§ 152 Abs. 1 VwGO abschließend aufgezählten Entscheidungen,
die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden können. Der Ausschluss der Beschwerdemöglich-
keit ist verfassungsgemäß, da Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes
keinen Instanzenzug gewährleistet (vgl. z.B. BVerfGE 83, 24
<31>).
Dem Antragsteller kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt
und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn sein Rechtsmit-
telantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Schmidt