Urteil des BVerwG vom 07.02.2007

Elterliche Sorge, Hund, Aufenthaltswechsel, Wiederaufleben

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 180.06
OVG 12 A 3259/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 149 108,66 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbe-
dürftig, ob „§ 89a Abs. 3 SGB VIII den tatsächlichen Wechsel bzw. die Ände-
rung eines gewöhnlichen Aufenthalts während der Gewährung der Leistung
nach § 89a Abs. 1 SGB VIII“ voraussetzt oder „auch mit dem Aufleben der el-
terlichen Sorge ohne tatsächliche Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes
eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. der maßgeblichen Zustän-
digkeit im Sinne von § 89a Abs. 3 SGB VIII eintreten“ kann (Beschwerdebe-
gründung S. 3). Die Beschwerde wendet sich damit gegen die Annahme des
Oberverwaltungsgerichts, der festgestellte Aufenthaltswechsel der Mutter im
Juli 1997 führe dazu, dass die Klägerin ab dem 6. Oktober 1998 einen Kosten-
erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 89a Abs. 3 SGB VIII habe. Erst
mit dem Wiederaufleben der elterlichen Sorge der Mutter am 6. Oktober 1998
sei nämlich die im Juli 1997 erfolgte Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthal-
tes als „Änderung des für die Zuständigkeitsfeststellung nach (…) bedeutsamen
Tatbestandsmerkmals der Personensorgeberechtigung“ im Sinne des § 89a
Abs. 3 SGB VIII „maßgeblich geworden“ (UA S. 21) mit der Folge, dass die Be-
klagte nach dieser Bestimmung kostenerstattungspflichtig geworden sei.
Die damit angesprochene Rechtsfrage zur Auslegung des § 89a Abs. 3
SGB VIII ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das rechtfertigt aber
eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Denn sie ist nicht in
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einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich ihre Antwort
ohne weiteres aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts. So ist bereits geklärt, dass während des Ruhens der
elterlichen Sorge nach § 1674 BGB dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche
Feststellung bezieht, die Personensorge nicht zusteht im Sinne von § 86 Abs. 3
SGB VIII (Beschluss vom 13. September 2004 - BVerwG 5 B 65.04 - juris). Dar-
aus folgt zugleich, dass auch dann, wenn sich während des Ruhens der elterli-
chen Sorge der gewöhnliche Aufenthalt „ändert“, dies im Sinne des § 89a
Abs. 3 SGB VIII erst zu berücksichtigen ist, sobald die elterliche Sorge wieder
auflebt. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt und entschieden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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