Urteil des BVerwG vom 20.06.2014

Rechtliches Gehör, Gesetzlicher Vertreter, Schenkung, Auflösung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 18.14, 5 PKH 5.14
OVG 1 A 357/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2014
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin , wird
abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels und der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Gehörsverletzung des Klägers ist nicht festzu-
stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m.
§ 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbe-
teiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen
Gründe für seine Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die
Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den
Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteilig-
ten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt,
wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder
doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbe-
schluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an
diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers keine Ver-
letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
1
2
- 3 -
Der Kläger rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sein zentrales Vorbrin-
gen zur Auflösung des Sparbuches übergangen. Er habe vorgetragen, dass die
Großmutter des Klägers das Sparbuch noch vor dessen 18. Geburtstag aufge-
löst habe, weshalb die Bedingungen der beabsichtigten Schenkung nicht einge-
treten seien. Diesen Vortrag hat das Oberverwaltungsgericht jedoch - wie sich
aus dem Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (UA S. 5 Rn. 10) ergibt -
zur Kenntnis genommen. Es hat sich mit diesen Ausführungen auch inhaltlich
auseinandergesetzt, dem Vorbringen aber im Ergebnis keinen Glauben ge-
schenkt. Es sei nicht erwiesen, dass das Sparbuch in die Hände der Großmut-
ter des Klägers gelangt sei. Der von der Klägerseite angegebene Grund für die
Eröffnung des Sparkontos auf seinen Namen, d.h. die geplante Schenkung sei-
ner Großmutter zu seinem 18. Geburtstag, sei nicht hinreichend plausibel ge-
macht worden. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum 1997
auf seinen Namen ein Sparkonto eröffnet wurde, wenn noch gar nicht festge-
standen habe, dass ihm eine bestimmte Geldleistung hieraus zukommen solle
(UA S. 10 Rn. 30). Im Hinblick darauf erschließe es sich nicht, warum das
Sparbuch in die Obhut seiner Großmutter gegeben worden sein sollte. Vielmehr
sei das Konto von der Mutter des Klägers eröffnet worden und die Mutter habe
mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass es nicht für Rechnung Dritter geführt werde
(UA S. 11 Rn. 33). Da das Oberverwaltungsgericht somit im Rahmen der ihm
zustehenden tatrichterlichen Würdigung aller Umstände den behaupteten Besitz
der Großmutter an dem Sparbuch und das behauptete Vorliegen einer nicht
vollzogenen Schenkung verneint hat, erübrigte es sich aus seiner Sicht ein wei-
teres Eingehen auf den ergänzenden Vortrag des Klägers zur Auflösung des
Sparbuchs. Denn es liegt auf der Hand, dass die Großmutter des Klägers nach
den tatrichterlichen Feststellungen das Sparbuch nicht auflösen konnte und
dass dadurch die ausbildungsförderungsrechtliche Zurechnung des Guthabens
zum Vermögen des Klägers auch nicht rückwirkend entfallen wäre.
Der Kläger rügt ebenfalls zu Unrecht, das Berufungsgericht habe seinen Vor-
trag zur Stellvertretungsfrage übergangen. Denn das Oberwaltungsgericht hat
im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich das Vorbringen des Klägers referiert,
dass ihm das Wissen seiner Mutter nicht zuzurechnen sei, dass er bei Antrag-
stellung nicht unter 15 Jahre alt gewesen sei und dass daher die Unterschrift
3
4
- 4 -
der Mutter auf dem Ausbildungsförderungsantrag seines Erachtens nicht erfor-
derlich und nicht konstitutiv gewesen sei (UA S. 4 Rn. 10). Es hat dieses Vor-
bringen damit zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Entscheidungs-
gründe auch in Erwägung gezogen. Bei der Frage, ob dem Kläger im Rahmen
der Vertrauensschutzprüfung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Kenntnis
oder das Kennenmüssen seiner Mutter zuzurechnen ist, hat sich das Gericht
jedoch mit ausführlicher Begründung für eine Zurechnung nach § 166 Abs. 1
BGB entschieden. Dabei hat es die Unterschrift der Mutter des Klägers als Ver-
tretungsakt gewürdigt und ausgeführt, die Wissenszurechnung der Mutter als
gesetzliche Vertreterin entfalle nicht deswegen, weil der Kläger auch ohne sei-
ne Mutter einen Antrag auf Ausbildungsförderung hätte stellen können (UA
S. 12 Rn. 34). Für eine mangelnde Berücksichtigung der anderweitigen rechtli-
chen Würdigung des Klägers ist somit nichts ersichtlich. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht nicht, dem zur Kenntnis genommenen
tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der
Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Dezember 1994 - 2
BvR 894/94 - NJW 1995, 2839 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 29. April 2014
- BVerwG 10 B 15.14 - juris Rn. 8).
b) Die Revision kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Grundsätzlich bedeutsam im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Sache dann, wenn in dem ange-
strebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher ungeklärten, im allgemei-
nen Interesse klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwar-
ten ist. Auf diesen Zusammenhang ist in der Beschwerdeschrift einzugehen,
d.h. es ist darzulegen, dass und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revi-
siblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und dass und warum
ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Be-
schlüsse vom 15. Januar 2014 - BverwG 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 und
vom 16. November 1989 - 8 CB 73.89 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). Diesen An-
forderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
5
6
- 5 -
„ob Raum besteht für die Anwendung von § 166 BGB,
wenn ein sozialrechtlich voll Handlungsfähiger Anträge auf
Sozialleistungen stellt, die die über Sonderwissen verfü-
genden Eltern (insbesondere ohne weitere Zusätze) mit-
unterzeichnen.“
Diese Frage wäre im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben
bereits ausgeführt ging das Oberwaltungsgericht gerade nicht davon aus, dass
der Kläger den Antrag auf Ausbildungsförderung selbst gestellt hat. Vielmehr
hat es aus dem Umstand, dass die allein sorgeberechtigte Mutter den Antrag
unterschrieben hat, auf eine stellvertretende Antragstellung geschlossen. Ob
bei gleichzeitiger Unterschriftsleistung des minderjährigen Auszubildenden und
eines Elternteils eine eigene Antragstellung des Minderjährigen oder eine stell-
vertretende Antragstellung des Sorgeberechtigten vorliegt, kann nur von Fall zu
Fall durch Auslegung der konkreten Willenserklärungen anhand aller Umstände
des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist die Feststellung des gewollten
Inhalts einer Willenserklärung als Tatsachenfeststellung anzusehen, an die das
Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren grundsätzlich gebun-
den ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Mit Blick darauf ist in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, dass die Auslegung von
Willenserklärungen durch das Tatsachengericht vom Revisionsgericht nur dahin
überprüft werden kann, ob allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Aus-
legungsregeln verletzt sind (Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 -
Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17
S. 4 <6> und vom 13. Februar 2014
- BVerwG 1 C 4.13 - juris Rn. 10). Ob hier eine solche Verletzung vorliegt, geht
in seiner Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall
nicht hinaus und eignet sich deshalb nicht, der Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung zu verleihen. Abgesehen davon sind weder aus dem Beschwerdevor-
bringen noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht
bei der Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen allgemeine Erfahrungs-
sätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verletzt haben könnte. Vielmehr
wird es häufig dem Willen eines Minderjährigen entsprechen, dass der von ihm
bei der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung beigezogene sorgebe-
rechtigte Elternteil mit seiner Unterschrift die Verantwortung als gesetzlicher
Vertreter für den Inhalt der Erklärung übernimmt.
7
- 6 -
c) Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
2. Das Prozesskostenhilfeersuchen ist abzulehnen, weil die Beschwerde auch
unter Berücksichtigung des insofern geltenden abgesenkten Maßstabes keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Stengelhofen
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
8
9
10