Urteil des BVerwG vom 10.04.2003

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 18.03
OVG 14 A 4118/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2002 wird
verworfen.
- 2 –
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung
nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Ber-
lit