Urteil des BVerwG vom 05.02.2007

Hund, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 176.06
VG 6 K 412/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 21. August 2006 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 300 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der
angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Ferner ist die Beschwerde
nicht innerhalb der am 30. Oktober 2006 abgelaufenen Frist begründet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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