Urteil des BVerwG vom 11.10.2007

Ausbildung, Hund, Fachschule, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 175.07
OVG 7 A 11613/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die
Klägerin.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Verfahren verbindet sich keine Frage
von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
wie die Beschwerde ausschließlich geltend macht.
1. Die Beschwerde will rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen, ob „ein
Auszubildender, der eine Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BAföG im fünften oder einem späteren Fachsemester absolviert und hierfür
Ausbildungsförderung begehrt, verpflichtet (ist), einen Leistungsnachweis ge-
mäß § 48 Abs. 1 BAföG zu erbringen, wenn er bis zum Abschluss des vierten
Fachsemesters im Inland studiert hat, obwohl § 48 Abs. 4 BAföG die Vorlage
eines Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 1 BAföG nur für Studiengänge
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG for-
dert“.
Anlass zu dieser Fragestellung ist der Umstand, dass das Oberverwaltungsge-
richt - wie bereits der Bescheid und das Verwaltungsgericht - der Klägerin Aus-
bildungsförderung für ein nach vier Fachsemestern, die im Inland absolviert
worden sind, begonnenes Auslandssemester mit der Begründung versagt hat,
die Klägerin habe kein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung im Sin-
ne von § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt, so dass für ein fünftes Fachsemester im
Inland keine Ausbildungsförderung (mehr) beansprucht werden könne mit der
Folge, dass umso weniger die Voraussetzungen für die Förderung eines Studi-
ums (Semesters) im Ausland vorlägen. Weil das mit der Beschwerde angefoch-
tene Urteil jedenfalls im Ergebnis - auch ohne Durchführung eines Revisions-
verfahrens - zutreffend ist, kann letztlich dahinstehen, ob die vorbezeichnete
Fragestellung der Beschwerde unzutreffende Zusammenhänge herstellt.
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2. § 48 Abs. 4 BAföG bestimmt, dass in den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
und 3 sowie Abs. 3 die Absätze 1 und 2 von § 48 BAföG entsprechend anzu-
wenden sind. § 5 Abs. 1 BAföG regelt Fälle eines - im Streitfall nicht vorliegen-
den - Auslandsstudiums vom ständigen Wohnsitz im Inland aus, § 5 Abs. 2
Nr. 2 BAföG regelt - ebenfalls im Streitverfahren nicht interessierend - Ausbil-
dungen im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit, und § 5 Abs. 2
Nr. 3 regelt Fälle einer Fortsetzung einer Ausbildung nach einem mindestens
einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungs-
stätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, was, wie der beschlie-
ßende Senat das angefochtene Urteil und die Stellungnahmen der Beteiligten
versteht, im Streitfall ebenso wenig von entscheidender Bedeutung ist wie die
Regelung in § 5 Abs. 3 BAföG über die dänische Minderheit.
Soweit die Beschwerde das von ihr bevorzugte Ergebnis, wonach das Aus-
landssemester der Klägerin auch ohne ein Zwischenprüfungszeugnis förde-
rungsfähig sei, aus dem Umstand ableiten will, dass § 48 Abs. 4 BAföG gerade
nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verweist, versteht sie indessen die Zusam-
menhänge der §§ 48 und 5 BAföG unzutreffend.
a) In seinem Kern war § 48 Abs. 4 BAföG (als § 48 Abs. 3) bereits im Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz - BAföG - vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409)
enthalten. Insoweit war damals geregelt, dass in den Fällen des § 5 Abs. 1
und 2 Nr. 2 die Absätze 1 und 2 von § 48 entsprechend anzuwenden waren.
Ähnlich wie § 48 BAföG in seiner gültigen Fassung regelte § 48 Abs. 1 und 2
BAföG in seiner Urfassung die „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ vom fünften
Fachsemester an (Abs. 1) bzw. während der ersten Fachsemester an einer hö-
heren Fachschule, Akademie und Hochschule in der Bundesrepublik (Abs. 2);
im Einzelnen waren Bescheinigungen der (deutschen) Ausbildungsstätte vorzu-
legen bzw. gutachtliche Stellungnahmen der Ausbildungsstätte einzuholen, und
die Verpflichtung der jeweiligen Ausbildungsstätte zu entsprechenden Stellung-
nahmen folgte aus § 47 BAföG.
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Vor diesem Hintergrund erschloss sich eindeutig die Bedeutung der in § 48
Abs. 3 BAföG a.F. angeordneten entsprechenden Anwendung der Absätze 1
und 2 in den Fällen der bezeichneten Auslandsstudien (Auslandsstudium von
einem ständigen deutschen Wohnsitz aus, § 5 Abs. 1; Studium an einer in
Europa gelegenen Ausbildungsstätte, wenn die Ausbildung im Geltungsbereich
des BAföG nicht durchgeführt werden konnte, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG): „Auch in
den Fällen, in denen die Ausbildung ganz im Ausland durchgeführt wird, kann
auf zumutbare Leistungsnachweise nicht verzichtet werden. Die Absätze 1
und 2 sind entsprechend anzuwenden.“ (BTDrucks VI/1975 S. 40, Begründung
zu § 48 Abs. 3).
b) Auch § 48 Abs. 4 BAföG in seiner gültigen Fassung regelt (unverändert) mit
der entsprechenden Anwendung der Absätze 1 und 2 allein die Frage, ob und
inwieweit einem im Ausland studierenden BAföG-Antragsteller bzw. -Bezieher
die Verpflichtung auferlegt werden darf, sich um Stellungnahmen und Gutach-
ten seiner ausländischen Ausbildungsstätte zu bemühen und diese vorzulegen,
auch wenn diesen ausländischen Ausbildungsstätten selbstredend keine bun-
desgesetzliche Verpflichtung auferlegt sein kann, entsprechende Stellungnah-
men abzugeben. Hingegen verhält sich § 48 Abs. 4 BAföG nicht zur - im Streit-
verfahren allein bedeutsamen - vorgelagerten Frage, ob (überhaupt) eine weite-
re Förderung eines Studiums über das vierte Fachsemester hinaus beansprucht
werden kann, wenn für die ersten vier Fachsemester ein Leistungsnachweis
(Zwischenprüfungsnachweis) im Sinne von § 48 Abs. 1 und 2 BAföG, welcher
sich auf das bisherige Inlandsstudium bezieht, nicht vorgelegt worden ist. Diese
Frage ist in ihrem Kern nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 9 BAföG zu
beantworten, und es versteht sich von selbst und bedarf keiner Begründung im
Einzelnen, dass für ein ergänzendes Auslandsstudium bzw. Auslandssemester
grundsätzlich die Förderungsvoraussetzungen nicht vorliegen können, wenn sie
für ein weiteres Inlandsstudium (Inlandssemester) nicht (mehr) vorliegen.
Mit anderen Worten kann, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend der Sa-
che nach dargelegt hat, ein BAföG-Bezieher die negativen Konsequenzen aus
einem fehlenden Leistungsnachweis im Sinne von § 48 Abs. 1 und 2 BAföG, die
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sich auf sein (weiteres) Inlandsstudium auswirken, regelmäßig nicht auf dem
Umweg eines Auslandsstudiums (Auslandssemesters) vermeiden.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 132
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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