Urteil des BVerwG vom 22.05.2008

Rechtliches Gehör, Besondere Härte, Ausreise, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 174.07
OVG 2 A 4643/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulas-
sungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grund-
sätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies wäre nur dann zu beja-
hen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete,
jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Ent-
scheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche
Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer be-
deutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Be-
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schluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).
a) Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Anwendung von § 27
Abs. 2 BVFG für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen (Beschwerdebegründung
S. 1, 5 und 6),
„unter welchen Voraussetzungen eine Bezugsperson, die
vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereist ist,
sich auf § 27 Abs. 2 BVFG zur Einbeziehung der noch im
Aussiedlungsgebiet befindlichen Abkömmlinge und Ehe-
gatten berufen kann, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise
den zuständigen Behörden gegenüber kund getan hat,
dass sie und auch die Kinder und der Ehegatte aufge-
nommen werden möchten“,
„ob § 27 Abs. 2 BVFG nach der Änderung des § 27 Abs. 1
BVFG ab dem 1 Januar 2005 auf Bezugspersonen, die
sich ohne den Einbeziehungsbescheid ihrer Abkömmlinge
im Bundesgebiet befinden, noch anwendbar ist“,
„ob nach dem 1. Januar 2005 auch in den Fällen, in denen
eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG
(Regelfall) gegeben ist, die Bezugsperson sich nicht mehr
auf § 27 Abs. 2 BVFG zur nachträglichen Einbeziehung
ihrer Abkömmlinge berufen kann, um die Einbeziehung
nach der Neuregelung ab dem 1. Januar 2005 zu er-
reichen“,
„ob § 27 Abs. 2 BVFG und unter welchen Voraussetzun-
gen ab dem 1. Januar 2005 auf die Anträge der Bezugs-
personen auf nachträgliche Eintragung der Abkömmlinge
gemäß § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 BVFG anzuwenden ist“,
rechtfertigen die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht, weil - worauf die
Beklagte zutreffend hinweist - die Einbeziehung unabhängig vom Fehlen eines
Härtefalles bereits am Fehlen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG scheitert. Nach der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neufassung
des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende
nichtdeutsche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht,
oder nichtdeutsche Abkömmlinge von einer Person im Sinne des Satzes 1 (Be-
zugsperson) „zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebe-
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scheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies
ausdrücklich beantragt“. Dementsprechend kommt, wenn die Einbeziehung
nicht von der Bezugsperson beantragt worden ist, auch keine nachträgliche
Einbeziehung auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht, weil es
dafür jedenfalls an den „sonstigen Voraussetzungen“ des Absatzes 1 fehlen
würde (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - BVerwG 5 B 134.04 - juris und vom
30. Oktober 2006 - BVerwG 5 B 55.06 - juris). Die aufgeworfenen Rechtsfragen
würden sich in einem Revisionsverfahren bereits deshalb nicht stellen, weil
nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (s.u. 2.) angegriffenen und
deshalb bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts von der Klägerin nicht der für eine Einbeziehung der
Tochter erforderliche ausdrückliche Antrag vor Aussiedlung (vgl. § 27 Abs. 1
Satz 2 BVFG) gestellt wurde, er insbesondere auch nicht in der bloßen Erwäh-
nung der Tochter in dem Aussiedlungsantrag liegt. Im Übrigen steht einer
Zulassung der Revision zur Klärung der oben dargestellten bzw. der auf S. 6
des Beschwerdeschriftsatzes vom 23. Juli 2007 aufgeworfenen Rechtsfrage,
„ob § 27 Abs. 2 BVFG und unter welchen Voraussetzungen ab dem 1. Januar
2005 auf die Anträge der Bezugspersonen auf nachträgliche Eintragung der
Abkömmlinge gemäß § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 BVFG anzuwenden ist“, bereits
entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht - und dies auch in der Sache zu-
treffend - gerade keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ange-
nommen hat, weil Anhaltspunkte dafür fehlten, dass es der Klägerin nicht zu-
mutbar gewesen wäre, die Einbeziehung ihrer Tochter S. in einen ihr zu ertei-
lenden Aufnahmebescheid vor ihrer Ausreise abzuwarten, weil zu diesem Zeit-
punkt nicht einmal ein Antrag auf Einbeziehung vorgelegen habe. Das gegen
diese - verfahrensfehlerfrei gefundene - Bewertung gerichtete Vorbringen der
Klägerin steht in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten nach Erhalt eines
Aufnahmebescheides, in dem Ihre Tochter S. nicht aufgenommen worden war.
b) Auch die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene
Frage (Beschwerdebegründung S. 8),
„ob der im Aufnahmeantrag ‚als ein weniger’ enthaltene
Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des
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Ehegatten oder Elternteils ein ausdrücklicher Antrag im
Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
Auf den von der Klägerin selbst gestellten Aufnahmeantrag ist diese Fragestel-
lung, die an zu anderen Fallkonstellationen ergangene Rechtsprechung an-
knüpft, sinnvoll nicht anwendbar (und wäre nicht erheblich, da die Klägerin ei-
nen Aufnahmebescheid erhalten hat). Selbst wenn in dem von der Tochter der
Klägerin am 14. Juli 1998 gestellten eigenen Aufnahmeantrag ein solcher auf
Einbeziehung in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid zu sehen sein
sollte, hätte die Klage aufgrund der bereits erfolgten Ausreise der Klägerin kei-
nen Erfolg. Der Senat hat bereits in seinem dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin bekannten, noch das alte Recht betreffenden Beschluss vom 25. Mai
2000 - BVerwG 5 B 26.00 - klargestellt, dass nach Ausreise der Bezugsperson
eine nachträgliche Einbeziehung - auch im Härtewege - grundsätzlich nicht in
Betracht kommt und ein etwaiger Rechtsirrtum mangels Vertrauenstatbestand
keine besondere Härte begründet. Nachdem im vorliegenden Fall die Klägerin
als Mutter bzw. Großmutter der Personen, deren nachträgliche Einbeziehung
begehrt wird, allenfalls erst nach erfolgter Einreise und Erfolglosigkeit des nach-
träglich von ihren Abkömmlingen gestellten Aufnahmeantrages die Einbezie-
hung begehrt hat, ist die oben aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürf-
tig.
c) Durch die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 Satz 5
BVFG aufgeworfene Rechtsfrage (Beschwerdebegründung S. 9),
„ob nach dem 1. Januar 2005 die Bezugsperson, die sich
als deutsche Staatsangehörige oder bereits anerkannte
Spätaussiedlerin im Bundesgebiet aufhält einen Antrag
auf nachträgliche Einbeziehung ihrer Kinder oder des
Ehegatten in den Aufnahmebescheid stellt, dann, wenn
der Antrag wegen Fehlens einer besonderen Härte abge-
lehnt wird, die Fiktionsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 5
BVFG durch Wohnsitznahme im Aussiedlungsgebiet für
sich in Anspruch nehmen darf oder nicht“,
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wird kein die Zulassung der Revision rechtfertigender grundsätzlicher Klä-
rungsbedarf aufgezeigt. Wie sich bereits dem eindeutigen Wortlaut des § 27
Abs. 1 Satz 5 BVFG (nunmehr § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG) entnehmen lässt und
keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, ist diese Vorschrift hier
nicht anwendbar. Denn § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG bezieht sich bereits seinem
eindeutigen Wortlaut nach lediglich auf einen Folgeantrag, der gestellt worden
ist, nachdem der Erstantrag wegen Fehlens einer besonderen Härte im Sinne
von § 27 Abs. 2 BVFG abgelehnt worden ist. Die Vorschrift ist mithin nicht an-
wendbar, wenn - wie hier - der Aussiedler erfolgreich sein Spätaussiedlerver-
fahren betrieben und nach Erteilung eines Aufnahmebescheides im Bundesge-
biet Wohnsitz genommen hat.
d) Auch die weiter von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalte-
ne Frage (Beschwerdebegründung S. 11),
„ob es dem Bundesverwaltungsamt als Aufnahmebehörde
gestattet ist, die Antragsformulare so zu gestalten, dass
ein deutscher Volkszugehöriger, der Antrag für seine
Ehegatten und die Kinder stellt, auf dem Antragsformular
nur Kinder unter 16 Jahren als Mitantragsteller bezeichnen
kann, während für Kinder ab 16 Jahren im Formular zwar
Angaben verlangt werden, jedoch auf dem ‚Deckblatt’ des
Antragsformulars diese nicht als Antragsteller aufgeführt
werden“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
Das Vorbringen genügt bereits nicht den an die Darlegung einer Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforde-
rungen, vielmehr greift die Beschwerde im Gewande der Grundsatzrüge die
einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG
durch das Oberverwaltungsgericht an.
2. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO führen könnte, ist nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegt in der
Sache nicht vor.
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a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108
Abs. 2 VwGO verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Ge-
richte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vor-
bringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich
auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein
Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn
im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vor-
bringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch
bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anfor-
derungen ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin keine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Fehl geht bereits die Annahme der Be-
schwerde, das Oberverwaltungsgericht habe die deutsche Staatsangehörigkeit
der Klägerin verkannt und dadurch ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verletzt. Nähere Ausführungen zur Staatsangehörigkeit der Klägerin
waren im Urteil des Oberverwaltungsgerichts bereits deshalb nicht veranlasst,
weil diese Frage – wovon die Beschwerde im Übrigen selbst ausgeht – im Ver-
fahren nicht problematisiert worden ist und nicht dargelegt oder ersichtlich ist,
dass es – ausgehend vom insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Ober-
verwaltungsgerichts - entscheidungserheblich darauf angekommen wäre. Die
von der Klägerin insoweit herangezogene Rechtsprechung zu Fällen einer Här-
te nach § 27 Abs. 2 BVFG bei bestehender deutscher Staatsangehörigkeit be-
traf zudem andere Fallkonstellationen und hätte dem Berufungsgericht keinen
Anlass geboten, auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin einzugehen.
Fehl geht auch die Annahme der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht ha-
be das Schreiben der damaligen Bevollmächtigten im Aufnahmeverfahren vom
24. Januar 1995 (Beiakte II Bl. 75) nicht zur Kenntnis genommen und dadurch
das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Vielmehr weist das Oberverwal-
tungsgericht auf S. 12 seines Urteils auf dieses Schreiben selbst hin und be-
gründet in der Sache näher, warum hierin kein Antrag zugunsten der Klägerin
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gesehen wird. Die entsprechende Gehörsrüge der Klägerin wendet sich im Kern
gegen die sachliche Richtigkeit dieser Ausführungen des Oberverwal-
tungsgerichts. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der
Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839). Das Prozessgrundrecht
auf rechtliches Gehör gewährleistet auch nicht, dass die angegriffene
Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht,
sondern stellt grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechts-
fehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme
oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl.
Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40).
b) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt entgegen den
Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlerhaft gewürdigt, zeigt einen
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht
auf, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig
revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. Beschlüsse vom
2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266
und vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Aus-
nahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür
geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der Beschwerde nicht dargetan.
Vielmehr wendet sich die Klägerin ausschließlich gegen die sachliche Richtig-
keit der Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts; dies gilt insbesondere hin-
sichtlich der - überdies zutreffenden - Bewertung des Berufungsgerichts, wo-
nach weder in ihrem eigenen Aufnahmeantrag noch in dem Schreiben der da-
maligen Bevollmächtigten vom 24. Januar 1995 ein Antrag ihrer Tochter auf
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid gesehen werden kann. Soweit die Be-
schwerde auf S. 8 einen Verstoß gegen Denkgesetze geltend macht, zitiert und
interpretiert sie die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts (S. 13 des Ur-
teilsabdrucks) falsch.
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fas-
sung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I
S. 718).
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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