Urteil des BVerwG vom 04.02.2008

Hund, Hauptsache, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 171.07
OVG 4 LB 305/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Be-
schwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
(§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Das hat der beschließende Senat in Bezug auf die Begründungen des Beru-
fungsgerichts dafür, dass - erstens - für den hier maßgeblichen Zeitraum kein
wirksamer Heimvertrag vorliegt, - zweitens - die Trägerin der Einrichtung kein
den damals gültigen BSHG-Bestimmungen entsprechendes Leistungsangebot
vorgelegt habe und - drittens - für den Kläger eine geeignete und zumutbare
Unterbringungsalternative bestanden habe, zu den entsprechenden Rügen der
Prozessbevollmächtigten in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 2007
- BVerwG 5 B 152.07 und 5 B 156.07 - näher ausgeführt. Hierauf wird Bezug
genommen. Die hier im Schriftsatz vom 16. Juli 2007 vorgebrachten Rügen und
Begründungen decken sich überwiegend wörtlich mit den Darlegungen in den
Schriftsätzen vom 1. Juni 2007 (Verfahren BVerwG 5 B 152.07) sowie etwas
erweitert vom 12. Juni 2007 (Verfahren BVerwG 5 B 156.07). Soweit die Be-
schwerdeschrift im Streitverfahren eine zusätzliche Frage anspricht und hierzu
Darlegungen enthält (Frage 4 auf S. 14 und hierzu Darlegungen auf S. 30 f.),
rechtfertigt dies die Zulassung - abgesehen von dem Umstand, dass es sich
insoweit um die einzelfallbezogene Auslegung von ausgelaufenem Recht han-
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delt - jedenfalls deswegen nicht, weil auch insoweit der in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz gilt, wonach die Revisi-
on gegen eine berufungsgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache, die ne-
beneinander auf mehrere, je selbständig tragende Begründungen gestützt ist
- wie dies hier auch nach den Darlegungen der Beschwerde der Fall ist -, nur
dann zuzulassen ist, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zu-
lassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. insoweit den Beschluss
vom 2. Januar 2008 - BVerwG 5 B 11.07 - mit einem Nachweis).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskos-
tenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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