Urteil des BVerwG vom 24.07.2014

Beachtliche Gründe, Unterricht, Verrechnung, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 17.14
OVG 6 B 7.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
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beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2014 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht
erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (1.) und der Divergenz
(2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revi-
sionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außer-
dem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B
57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 m.w.N.). Daran gemessen verhelfen die von der
Klägerin aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung der
Beschwerde nicht zum Erfolg.
a) Die Klägerin hält im Hinblick auf die Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Buchst. c des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - AFBG - in der bis zum
30. Juni 2009 geltenden Fassung die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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„ob es mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) AFBG, der
die festgesetzte Unterrichtsdichte nur ‚in der Regel‘ ver-
lange, vereinbar ist, wenn in Fällen einer einphasigen
Teilzeitmaßnahme, in denen bei der Bestimmung der
Unterrichtsdichte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-
be c) AFBG nach der Durchschnittsbetrachtung die Unter-
richtsdichte nur geringfügig überschritten wird und daher
die zeitabschnittsweise Betrachtung im Sinne des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2011 - 5 C
5.10 - (BVerwGE 139, 194 ff.) in Betracht kommt, eine
weitere Modifizierung der Berechnungsmethode für die
Berechnung der Unterrichtsdichte geboten ist bezie-
hungsweise diese in einer Gesamtbetrachtung aufzulösen
ist, wenn Anhaltspunkte dafür geltend gemacht sind, dass
auch während der einzelnen Achtmonatsabschnitte die
vorgesehene Unterrichtsstundenzahl zeitlich ungleich ver-
teilt ist, aber ein Unterschreiten der Unterrichtsdichte in
einzelnen Achtmonatsabschnitten durch ein deutliches
Überschreiten in sonstigen Achtmonatsabschnitten mit der
Verrechnung von Unterrichtsstunden im Ergebnis so aus-
zugleichen ist, dass die notwendige Unterrichtsdichte in
keinem der zu bildenden Achtmonatsabschnitte oder
jedenfalls nicht in mehr als 20 v.H. der von der Maßnahme
umfassten Achtmonatszeiträume unterschritten würde“.
Damit wird der Sache nach die Frage aufgeworfen, ob für die Ermittlung der
erforderlichen Fortbildungsdichte einer - wie hier - einstufigen Fortbildungs-
maßnahme eine mathematische Durchschnittsbetrachtung erforderlich, aber
auch ausreichend ist. Denn die von der Klägerin befürwortete Verrechnung führt
im Ergebnis auf einen Durchschnittswert, sodass die notwendige Unterrichts-
dichte lediglich rein rechnerisch in nicht mehr als 20 v.H. der von der Maßnah-
me umfassten Achtmonatszeiträume unterschritten würde. Diese Rechtsfrage
rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision.
Einer Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist. Als höchstrichterlich ge-
klärt anzusehen ist eine Frage auch dann, wenn das Revisionsgericht sie zwar
noch nicht ausdrücklich entschieden hat, die vorhandene höchstrichterliche
Rechtsprechung jedoch ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von
der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl. Be-
schlüsse vom 18. Mai 2004 - BVerwG 3 B 117.03 - juris Rn. 2 und vom
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28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Ein sol-
cher Fall ist hier gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat für Fortbildungsmaßnahmen in Teilzeitform,
die in mehrere selbstständige Abschnitte gegliedert sind, bereits entschieden,
dass bei der Ermittlung der erforderlichen Fortbildungsdichte im Sinne des § 2
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG in der bis zum 30. September 2009 gelten-
den Gesetzesfassung nicht auf eine mathematische Durchschnittsbetrachtung
abzustellen, sondern eine zeitabschnittsweise Betrachtung erforderlich ist,
wenn die Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahmen acht Monate übersteigt.
Dementsprechend ist für jeden einzelnen Zeitraum von acht Monaten, der in
dem durch die Gesamtdauer der Maßnahme gezogenen Rahmen gebildet wer-
den kann, zu ermitteln, ob die festgesetzte Fortbildungsdichte - in tatsächlicher
Hinsicht - eingehalten ist. Der erste zu berücksichtigende Achtmonatszeitraum
beginnt in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der
nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat und der
letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem planmäßig der letzte
Unterricht abgehalten wird. Das Regelerfordernis soll die Stetigkeit und Konti-
nuität der Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen sicherstellen. Es lässt
Raum für Ausnahmen, d.h. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG verlangt
nicht, dass die festgesetzte Fortbildungsdichte - tatsächlich - in allen Achtmo-
natsabschnitten erreicht wird. Das Regelerfordernis ist jedenfalls dann nicht
mehr erfüllt, wenn die Fortbildungsdichte in mehr als 20 v.H. aller für die Maß-
nahme zu bildenden Achtmonatsabschnitte unterschritten wird (Urteil vom
3. März 2011 - BVerwG 5 C 5.10 - BVerwGE 139, 194 = Buchholz 436.37 § 2
AFBG Nr. 4, jeweils Rn. 37 ff.).
Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtsprechung auf - wie hier - einstufige
Fortbildungsmaßnahmen in Teilzeitform, die länger als acht Monate dauern, zu
übertragen ist. Beachtliche Gründe, derartige Fortbildungsmaßnahmen hinsicht-
lich der Berechnung der Unterrichtsdichte anders als mehrstufige Fortbildungs-
maßnahmen zu behandeln und für sie eine mathematische Durchschnittsbe-
trachtung als ausreichend zu erachten, sind weder von der Klägerin dargelegt
worden noch sonst ersichtlich. Die zeitabschnittsweise Betrachtung findet ihre
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Rechtfertigung darin, dass der Gesetzgeber die erforderliche Unterrichtsstun-
denzahl auf einen Zeitabschnitt von acht Monaten bezogen hat (Urteil vom
3. März 2011 a.a.O. jeweils Rn. 38). Die Art der Fortbildungsmaßnahme - ein-
stufige oder mehrstufige Fortbildungsmaßnahme in Teilzeitform - ist insoweit
ohne Bedeutung. Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf
zeigt die Beschwerde nicht auf.
b) Die von der Klägerin im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
und § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung
als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage,
„ob bei der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c)
AFBG a.F. zu bestimmenden erforderlichen Mindestunter-
richtsdichte von in der Regel 150 Unterrichtsstunden in-
nerhalb von 8 Monaten unterrichtsfreie Ferienzeiten in vol-
lem Umfang mit berücksichtigt oder diese bei der Berech-
nung mit bis zu 77 Ferienwerktagen im Maßnahmejahr
außer Betracht bleiben können und es sich insofern bei
der in § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG a.F. (§ 2 Abs. 5 AFBG n.F.)
vorgenommenen Inbezugnahme des § 11 Abs. 4 AFBG
lediglich um einen Verweis auf eine in § 11 Abs. 4 AFBG
festgelegte maximale Anzahl an Ferienwerktagen, die bei
der Bestimmung der Fortbildungsdichte außer Betracht
bleiben können, handelt“,
führt, soweit sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
erfüllt, ebenfalls nicht zur Revisionszulassung. Sie ist, soweit sie einer allge-
meinen Klärung zugänglich ist, entgegen der Auffassung der Klägerin bereits
durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 - BVerwG
5 C 5.10 - (a.a.O.) hinreichend beantwortet.
Danach gilt § 11 Abs. 4 AFBG nur bei Maßnahmen in Vollzeitform. Für Maß-
nahmen - wie hier - in Teilzeitform hat der Gesetzgeber kein Bedürfnis gese-
hen, unterrichtsfreie Zeiten ausdrücklich von der Berücksichtigung auszuneh-
men. Eine § 11 Abs. 4 AFBG vergleichbare Regelung für einstufige oder mehr-
stufige Fortbildungsmaßnahmen in Teilzeitform ist entbehrlich, weil die auf
Achtmonatszeiträume bezogene Mindestfortbildungsdichte Raum für Ferienzei-
ten, Phasen geringerer Fortbildungsdichte (z.B. rund um gesetzliche Feiertage)
und sonstige Zeiten, in denen kein Unterricht stattfindet, lässt (Urteil vom
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3. März 2011 a.a.O. jeweils Rn. 28). Die Beschwerdebegründung gibt zu einer
erneuten Behandlung dieser Frage in einem Revisionsverfahren keinen Anlass.
c) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO die
die Frage geklärt wissen möchte,
„ob Rechtsstreitigkeiten über Leistungen nach dem Auf-
stiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - nach § 188
VwGO gerichtskostenfrei sind“,
genügt ihr Vorbringen bereits nicht den an die Darlegung einer Grundsatzrüge
zu stellenden Anforderungen.
Für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht - wie in seinem Nichtabhilfebe-
schluss vom 21. Mai 2014 zum Ausdruck gebracht - die Gerichtskostenfreiheit
nicht zum Gegenstand des angefochtenen Urteils gemacht hat, fehlt es an der
Darlegung, dass die bezeichnete Frage für das Oberverwaltungsgericht ent-
scheidungserheblich war.
Die Klägerin trägt insoweit selbst vor, dass sich das Oberverwaltungsgericht zur
Frage der Gerichtskostenfreiheit in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich
geäußert hat. Jedenfalls hat es dem Urteil nicht den Rechtssatz zugrunde ge-
legt, dass Streitigkeiten über Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetz nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind.
Eine Rechtsfrage, über die das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden hat,
kann aber nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
führen. Dass das Oberverwaltungsgericht nach dem Vorbringen der Klägerin in
der Kostenrechnung vom 25. März 2014 Gerichtskosten in Ansatz gebracht hat,
genügt nicht, um die Entscheidungserheblichkeit der Frage für das angefochte-
ne Urteil darzutun.
Für den Fall, dass - wovon die Klägerin wohl ausgeht - aus dem Fehlen eines
Ausspruchs über die Gerichtskostenfreiheit und der Nichterwähnung des § 188
Satz 2 Halbs. 1 VwGO zu schließen sein sollte, dass das Oberverwaltungsge-
richt das Verfahren als gerichtskostenpflichtig einstuft, läge darin nur eine unzu-
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treffende Rechtsanwendung im Einzelfall, welche die Grundsatzbedeutung nicht
begründen könnte. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist wiederholt davon
ausgegangen, dass Streitigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
setz entsprechend § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind (vgl.
z.B. Beschlüsse vom 17. Juli 2013 - BVerwG 5 B 4.13 - juris Rn. 7; vom 9. Juli
2012 - BVerwG 5 B 39.12 - juris Rn. 6; vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B
42.10 - juris Rn. 8; vom 28. Mai 2009 - BVerwG 5 B 90.08 - juris Rn. 11 und
vom 5. November 2008 - BVerwG 5 B 89.08 - juris Rn. 11). Insoweit ist die von
der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt. Weitere Klärungsbedürf-
tigkeit legt die Klägerin nicht dar.
2. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO zuzulassen.
Eine Divergenz ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung
derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten)
Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts
aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegrün-
dung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern
dies der Fall ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 5. März 2010 - BVerwG 5 B 7.10 -
Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 94 Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen
wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Das Oberverwaltungsgericht hat - wie dargelegt - in dem angefochtenen Urteil
keinen Rechtssatz aufgestellt, der dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsge-
richts widerspricht, dass Streitigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetz entsprechend § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung
über die Gerichtskostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 188
Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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