Urteil des BVerwG vom 30.08.2010

Eigenes Verschulden, Zwangsversteigerung, Belastung, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 17.10, 5 PKH 4.10
VGH 12 S 2590/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
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beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 10. Februar 2010 wird ver-
worfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Das Prozesskostenhilfeersuchen ist mangels hinreichender Erfolgsaussich-
ten, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, abzulehnen (§ 166
VwGO i.V.m §§ 114 ff. ZPO).
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens
der Klägerin wird der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund eines
Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dem Begrün-
dungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Zwar hat die Klägerin nicht ausdrücklich den Zulassungsgrund des Verfah-
rensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO benannt. Der Sache nach stellt ihr
Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe die Berufung zu Unrecht unter
Versagung von Wiedereinsetzung wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertre-
tung und Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen zur Einlegung und Begrün-
dung der Berufung als unzulässig verworfen (§ 125 Abs. 2 VwGO), jedoch eine
entsprechende Rüge dar (vgl. etwa Beschlüsse vom 25. Juli 2008 - BVerwG
3 B 69.08 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 49, vom 28. Februar
2002 - BVerwG 5 B 44.01 - juris und vom 29. Januar 1999 - BVerwG 1 B 4.99 -
Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 221). Das Beschwerdevorbringen genügt aber
nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines derartigen
Verfahrensmangels.
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Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur „be-
zeichnet“, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen
als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. dazu
im Einzelnen Urteil vom 13. Januar 2009 - BVerwG 1 C 2.08 - Buch-
holz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 7 Rn. 20 m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gewährung der Wiedereinsetzung mit der
Begründung abgelehnt, „die Klägerin [hat] nicht substantiiert geltend gemacht
[…], ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen zu sein, die genannten
Fristen einzuhalten, sodass sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gem. § 60 VwGO nicht beanspruchen kann. Allein ihre Hinweise auf eine mas-
sive Belastung wegen einer drohenden Zwangsversteigerung des Alterswohn-
sitzes ihrer Mutter sowie auf die Pflegebedürftigkeit der Mutter führen nicht auf
eine Hinderung im Sinne dieser Vorschrift“ (vgl. BA S. 3).
Diese Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs ist revisionsgerichtlich nicht zu
beanstanden. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte
dafür entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof die an die Darlegung eines
Hindernisses im Sinne von § 60 VwGO zu stellenden Anforderungen über-
spannt hat. Ebenso wenig ist ihm zu entnehmen, dass der Verwaltungsge-
richtshof, unter Zugrundelegung der von der Klägerin bis zum Erlass des ange-
fochtenen Beschlusses vorgetragenen Tatsachen, die substantiierte Geltend-
machung eines Wiedereinsetzungsgrundes zu Unrecht versagt hat. Vor dem
Hintergrund, dass die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten im Beru-
fungsverfahren beauftragt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof bestimmte Unter-
lagen zu übersenden, wären insbesondere nähere Angaben dazu erforderlich
gewesen, weshalb sie aufgrund der behaupteten Belastung wegen einer dro-
henden Zwangsversteigerung und der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter nicht
auch imstande gewesen ist, diesen oder einen anderen Bevollmächtigten mit
der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang
zu informieren. Im Übrigen wurden die drohende Zwangsversteigerung und
Pflegebedürftigkeit im Berufungsverfahren nicht glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2
Satz 2 VwGO).
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Soweit die Klägerin im Rahmen der Beschwerde den Anspruch auf Wiederein-
setzung darüber hinaus erstmals mit eigenen psychischen Problemen infolge
des ständigen finanziellen Drucks sowie ihrer wiederholten Krankschreibung
wegen orthopädischer Schwierigkeiten begründet, kann damit ein Verfahrens-
fehler des Verwaltungsgerichtshofs nicht dargelegt werden. Denn neue Wie-
dereinsetzungsgründe können mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss vom 22. Oktober
1997 - BVerwG 1 B 198.97 -).
Unter diesen Umständen erweist sich die Verwerfung der Berufung als unzu-
lässig im Ergebnis auch deshalb nicht als verfahrensfehlerhaft im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dem Verwaltungsgerichtshof bis zum Zeitpunkt
seiner Beschlussfassung kein wirksamer Wiedereinsetzungsantrag vorlag und
ein solcher nach § 60 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 3 und 1 VwGO wegen Nachho-
lung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist
auch nicht entbehrlich war. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren persön-
lich verfassten und abgegebenen handschriftlichen Äußerungen (am
25. November 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangene undatierte ‚Be-
schwerde’ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Oktober
2009, einschließlich des ‚Antrags des Zurückversetzen in den vorigen Stand’
sowie Schreiben vom 28. Januar 2010) genügen insoweit nicht. Denn die Klä-
gerin gehört nicht zu den nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Satz 7 und 8 i.V.m.
§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof
postulationsfähigen Personen.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Hund Stengelhofen Dr. Störmer
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