Urteil des BVerwG vom 11.02.2008

Rechtliches Gehör, Rüge, Hund, Beschränkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 17.08 (5 B 110.06)
OVG 3 L 174/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Klägerin rügt, der Senat habe ihr Vorbringen nicht bzw. nicht ausreichend in
Erwägung gezogen (Anhörungsrüge S. 2 letzter Absatz). Ihre Rüge, ihr Vortrag
sei zumindest nicht ausreichend in die Erwägung des Senats einbezogen und
seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden, sei als Erwägungsrüge statthaft
(BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 P 1/06 C - (Anhörungsrüge
S. 3 Abs. 1).
Die Gehörsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht, dem
Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu
folgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004, - 1 BvR 179/03 -
NVwZ 2005, 204).
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Die Rüge der Klägerin, der Senat habe ihren Vortrag, „dass die mit dem an die
Schiedsstelle gerichteten Schreiben vom 20.08.2002 von der Beklagten und
Beschwerdegegnerin mitgeteilten ‚Vergleichsmieten’ keine tatsächlichen durch
die jeweiligen Einrichtungsträger zu zahlenden Mieten sind, sondern durch den
Beschwerdegegner in den jeweiligen einzelnen Festsetzungsverfahren herunter
gehandelte Sätze darstellen“ (Anhörungsrüge S. 3 ff.), nicht ausreichend zur
Kenntnis genommen, ist nicht begründet. Der Senat hatte die Aufklärungsrüge
der Klägerin, das Berufungsgericht sei ihrem Einwand nicht nachgegangen, wo-
nach im externen Vergleich nicht die tatsächlichen Mietaufwendungen von
Vergleichseinrichtungen verglichen worden seien, zur Kenntnis genommen, sich
mit dieser Rüge auseinandergesetzt und im Beschluss vom 19. Dezember 2007
Rn. 21 dazu ausgeführt, weshalb nach seiner Auffassung das Berufungsgericht
seine Aufklärungspflicht nicht verletzt hat. Dabei hatte der Senat in seinem
Beschluss nur die dafür entscheidende Passage aus dem Berufungsurteil
zitiert. Auf die im Berufungsurteil anschließenden, erläuternden Ausführungen
kam es für die Aufklärungsrüge nicht an.
Entgegen der Rüge der Klägerin hat der Senat nicht ihren Vortrag zu den eige-
nen Selbstkosten unbeachtet gelassen (Anhörungsrüge S. 6 ff.). Das ergibt sich
schon aus der Begründung der Rüge selbst. Denn die Klägerin führt darin aus,
dass der Senat sich mit dem Vortrag der Klägerin zu ihren eigenen Selbstkos-
ten befasst und seine Auffassung dazu im Beschluss vom 19. Dezember 2007
dargelegt habe. Dass er einer anderen, von der Klägerin nicht für richtig gehal-
tenen Rechtsauffassung gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar (vgl.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 a.a.O.).
Zu Unrecht rügt die Klägerin einen Erwägungsmangel in Bezug auf die Aus-
einandersetzung mit der Frage der Beschränkung des externen Vergleichs auf
Mietobjekte (Anhörungsrüge S. 8). Der Senat hat sich mit dieser Frage aus-
einandergesetzt (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2007 Rn. 12). Anlass zu
Ausführungen zu einer „Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung“ in Bezug auf
die Vergleichsgruppe der Einrichtungen nach dem sog. Mietermodell bestanden
nicht. Denn es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vergleichsgruppe
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nicht ausreichend groß gewesen ist (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2007
Rn. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Hund
Schmidt
Dr. Brunn
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