Urteil des BVerwG vom 31.07.2007

Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 17.06
VG 31 A 385.03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht
(mehr) auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.
Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007
- BVerwG 3 C 13.06 sowie BVerwG 3 C 38.05 -, die den Verfahrensbeteiligten
bekannt sind, verbindet sich mit dem Streitverfahren keine rechtsgrundsätzliche
Frage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mehr, wie sie die Beschwerde
zunächst mit Blick auf die Beschäftigung von Zwangsarbeitern geltend gemacht
hat; dies sieht wohl auch der Beklagte so, der auf eine entsprechende Anfrage
nur noch auf seine Divergenzrüge, über die nachstehend zu befinden ist, hin-
gewiesen hat.
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Bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entspricht das Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich des geltend gemachten
Zulassungsgrunds im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (S. 6 f. des Be-
schwerdeschriftsatzes vom 31. Januar 2006). Zwar benennt die Beschwerde
eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. September
2004 - BVerwG 3 C 42.03 -), von welcher das angefochtene Urteil abweichen
soll. Die Beschwerde stellt dabei aber nicht - wie es erforderlich wäre (vgl. etwa
Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43
BImSchG Nr. 22 = NVwZ 2005, 447) - entscheidungstragende abstrakte
Rechtssätze aus dieser höchstrichterlichen Entscheidung sowie der angefoch-
tenen Entscheidung als sich widersprechend gegenüber. Eine von der Be-
schwerde behauptete Divergenz liegt auch nicht etwa offensichtlich vor; denn
das Urteil vom 16. September 2004 beruht auf der Grundlage, dass keine
Reinvermögensbetrachtung im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG vorzunehmen
war, während im Streitfall auf einen Ersatzeinheitswert abgestellt worden ist,
welcher in einem BFG-Verfahren ermittelt worden ist. Mit ihrer Rüge, das ange-
fochtene Urteil verletzte Bundesrecht, weil es gegen § 1 Abs. 3 Nr. 1
AusglLeistG verstoße, wonach zu Reparationszwecken demontierte Wirt-
schaftsgüter aus der Berechnung auszuklammern seien, diese Wirtschaftsgüter
also auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn es nicht zu einer
Wertfortschreibung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG gekommen wäre, macht
die Beschwerde zwar eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen geltend.
Das reicht aber für eine Revisionszulassung wegen Divergenz nicht aus (Be-
schluss vom 25. Januar 2005, a.a.O.).
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der nach §§ 47, 52
GKG durchzuführenden Streitwertfestsetzung hat der beschließende Senat
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die verwaltungsgerichtliche Festsetzung übernommen, die auf Angaben der
Verfahrensbeteiligten beruht.
Schmidt Dr. Franke Dr. Brunn