Urteil des BVerwG vom 20.10.2004

Ausbildung, Freiheit, Leib, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 17.04
OVG 2 A 413/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2003 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzli-
cher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
1.1 Die Kläger halten die Auffassung des Berufungsgerichts, das Gegenbekenntnis
der Klägerin zu 1 zur russischen Nationalität sei nicht bereits bei massiver Einfluss-
nahme Dritter, sondern erst dann unerheblich, wenn sich der Erklärende in einem die
Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe, für unzutref-
fend und die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Welche Vorausset-
zungen sind an die persönliche Zwangslage bzw. den psychischen Druck des Erklä-
renden zu stellen, damit die von ihm abgegebene Erklärung nicht als Bekenntnis
bzw. Gegenbekenntnis anzusehen ist?" Diese Frage bedarf aber keiner Klärung in
einem Revisionsverfahren. Denn vom Fall der Unterstellung eines Bekenntnisses
zum deutschen Volkstum unter den Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG
abgesehen (dazu unten unter 1.3 und 2), hat der Senat, wie im Berufungsbeschluss
angeführt, bereits entschieden, dass von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu ei-
- 3 -
nem nichtdeutschen Volkstum nur bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willens-
entschließung ausgegangen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10. September
2001 - BVerwG 5 B 17.01 -).
1.2 Die zweite von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
"ob ein Lippenbekenntnis zur russischen Volkszugehörigkeit überhaupt ein Gegen-
bekenntnis darstellen kann", stellt sich im Streitfall nicht, weil das Berufungsgericht
im Tatsächlichen kein Lippenbekenntnis festgestellt hat.
1.3 Zudem genügte es nach § 6 Abs. 2 BVFG in seiner durch das Spätaussiedlersta-
tusgesetz vom 30. August 2001 geänderten neuen Fassung nicht, nachzuweisen,
dass ein (Gegen-)Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nicht vorliege oder
unerheblich sei. Denn § 6 Abs. 2 BVFG n.F. stellt nicht auf das Fehlen eines Be-
kenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum, sondern auf das erklärte (Satz 1)
bzw. unterstellte (Satz 5) Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab, durchgängig vom
Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an bis zum Verlassen der Aussied-
lungsgebiete (BVerwGE 119, 188 und 192).
2. Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen
werden.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen für eine Be-
kenntnisunterstellung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht vor. Denn Anhaltspunkte
dafür, dass ein Bekenntnis der Klägerin zu 1 zum deutschen Volkstum im Jahre 1987
für sie mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, seien nicht ersichtlich. Konkre-
te Schwierigkeiten hätten die Kläger nicht genannt. Sie hätten auch nicht vorgetra-
gen, dass die Klägerin zu 1 eine beabsichtigte Ausbildung nicht hätte durchführen
können.
Einen Verfahrensfehler sehen die Kläger darin, dass ihnen das rechtliche Gehör ver-
sagt worden sei und das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe,
indem es den von den Klägern vorgetragenen Drohungen einer Lehrerin gegenüber
der Klägerin zu 1 und den hierzu gestellten Beweisanträgen nicht hinreichend nach-
- 4 -
gegangen sei. Aus den Ausführungen im Berufungsbeschluss, dass die Kläger keine
konkreten Schwierigkeiten genannt und auch nicht vorgetragen hätten, dass die Klä-
gerin zu 1 eine beabsichtigte Ausbildung nicht hätte durchführen können (Beru-
fungsbeschluss S. 8), kann nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe
den Vortrag der Kläger zur Einflussnahme der Lehrerin auf die Klägerin zu 1 nicht zur
Kenntnis genommen bzw. nicht gewürdigt. Vielmehr setzt sich das Berufungsgericht
mit diesem Vortrag in der Berufungsentscheidung auseinander (Berufungsbeschluss
S. 5 ff.). Da das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger zur Einflussnahme der
Lehrerin auf die Klägerin zu 1 nicht in Frage gestellt hat, bedurfte es insofern auch
keiner Beweisaufnahme. Dass das Berufungsgericht die von den Klägern vor-
getragenen Drohungen einer Lehrerin mit Problemen für den Studienplatz der Kläge-
rin zu 1 und für den Arbeitsplatz ihres Vaters nicht als konkrete Schwierigkeiten da-
hingehend wertete, dass für die Klägerin zu 1 ein Bekenntnis zum deutschen Volks-
tum im Jahre 1987 mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen
verbunden gewesen wäre, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dass die Kläger die
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts für unzutreffend halten, rechtfertigt die
Zulassung der Revision nicht. Denn Fehler in der Beweiswürdigung sind keine Ver-
fahrensfehler (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -
und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG in der Fas-
sung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel