Urteil des BVerwG vom 07.03.2002

Beschwerdeschrift, Rechtseinheit

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 17.02
VGH 12 B 99.97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
4. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah-
ren auf 580 DM (das entspricht 297 €) festge-
setzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist schon
deshalb unzulässig und zu verwerfen, weil die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt worden ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die
Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann,
die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Wei-
terentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 <91>). Um
das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO darzulegen, hätte die Beschwerde eine konkrete,
höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsent-
scheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formu-
lieren und hierzu angeben müssen, worin ihre allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Eine solche Rechtsfrage ist der Be-
schwerdeschrift nicht zu entnehmen. Sie erschöpft sich viel-
mehr in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen
die rechtlichen und tatsächlichen Würdigungen des angefochte-
nen Urteils. Hiermit kann die grundsätzliche Bedeutung einer
Rechtssache jedoch nicht begründet werden. Im Übrigen wird ge-
mäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung des
Beschlusses abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Säcker
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel