Urteil des BVerwG vom 20.09.2007

Rechtliches Gehör, Hund, Behandlungskosten, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 169.07 (5 PKH 23.07, 5 B 142.07)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 wird ver-
worfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Juni 2007 ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule eingelegt worden ist. Der insoweit dem Sinne nach gestellte Antrag der
Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Denn es ist weder darge-
legt noch sonst ersichtlich, dass, wie es § 152a VwGO voraussetzt, das Gericht
den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
Soweit die Kläger neben der Anhörungsrüge hilfsweise für einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Übernahme ärztlicher Be-
handlungskosten in Höhe von 750 € gegen den zuständigen Sozialhilfeträger
Verweisung an das zuständige Gericht beantragen, wobei der Kläger und Be-
schwerdeführer zu 1 unter Hinweis auf ärztliche Bescheinigungen seine eigene
Geschäfts- und Prozessunfähigkeit geltend macht, ist von einer Verweisung
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schon deshalb abzusehen, weil es dem Kläger - gegebenenfalls nach Bestel-
lung eines Betreuers - selbst obliegt, sachdienliche Anträge beim zuständigen
Sozialgericht zu stellen.
Hund Schmidt Dr. Franke