Urteil des BVerwG vom 09.04.2008

Beförderung, Widerstand, Verfahrensmangel, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 168.07
VG 29 A 174.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gerichtete Be-
schwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Ge-
sichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung von Rechtsfragen zur Anwendung und Auslegung des § 1 Abs. 4
AusglLeistG in der zu Recht von dem Verwaltungsgericht allein herangezoge-
nen Tatbestandsalternative des „erheblichen Vorschubleistens zu Gunsten des
nationalsozialistischen Systems“ zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung
wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
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eine konkrete, fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für
die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrich-
terliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu
einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz
310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die von dem Beklagten für klärungsbe-
dürftig gehaltenen Fragen,
„ob bereits dem Erreichen eines Offiziersrangs in der SS
bzw. in der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen
in der SS, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum
beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, regelmäßig ei-
ne Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu
Gunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne
von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zukommt“
sowie
„ob bereits bei einem Auseinanderfallen zwischen dem
Eintrittsdatum und der Beförderung zum SS-Untersturm-
führer ausgeschlossen werden kann, dass der Rang auf-
grund der persönlichen Lebensstellung verliehen wurde
und die Beförderung und die Auszeichnung ihre Wurzeln
zwingend in der für die SS erbrachten Leistungen hatte
und dass deshalb die Grenzen zum erheblichen Vor-
schubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bei ei-
ner Beförderung in den SS-Offiziersrang überschritten
wird, wenn nicht außergewöhnliche entlastende Umstände
hinzutreten“,
rechtfertigen danach die Zulassung der Revision nicht.
Ob dieses Vorbringen den an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen genügt
oder lediglich im Gewande der Grundsatzrüge die einzelfallbezogene Ausle-
gung und Anwendung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG angegriffen wird, was zumin-
dest bei der zweiten von dem Beklagten für klärungsbedürftig gehaltenen Frage
nahe liegt, kann dahingestellt bleiben. Die aufgeworfenen Fragen würden sich
nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts und dessen differenzierter Würdigung der Tätigkeit des
Rechtsvorgängers der Kläger in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht
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stellen. Auch ist die Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts bereits rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl.
Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142, vom
19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 sowie vom
14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - BVerwGE 127, 236). Die Beschwer-
de zeigt hierzu keinen neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf auf.
Nach den zitierten Entscheidungen setzt ein Anspruchsausschluss nach § 1
Abs. 4 AusglLeistG in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich
oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen
wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die
Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu
verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies
auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln ge-
zogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven
Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffen-
de Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen
Erfolg haben. Weiterhin ist grundsätzlich geklärt, dass eine einschränkende
Auslegung dieses Ausschlussgrundes dahin, dass gezielt die Gewalttätigkeit
der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein muss, nicht ge-
boten ist, weil eine Unterstützung des NS-Regimes, selbst wenn sie an einer
scheinbar weniger verfänglichen Stelle erfolgte, zugleich zumindest indirekt ein
Vorschubleisten zu Gunsten der mit dem nationalsozialistischen System un-
trennbar verbundenen Gewaltherrschaft zur Folge hatte. Die unterstützende
Tätigkeit muss sich allerdings auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen
Systems bezogen haben. Eine Unterstützung nicht spezifisch von der national-
sozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen genügt dabei nicht. Ein er-
hebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in
der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozia-
listischen Systems möglich, und der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte
qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System kann nicht allein aus
der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, die zu-
dem für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist, hergeleitet werden. Der Wahr-
nehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliede-
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rungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei
beanstandungsfrei ausgeübt worden ist, kommt regelmäßig eine Indizwirkung
für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Sys-
tems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu, hierfür reichen aber ehrenamtli-
che oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus (vgl. hierzu
auch Beschluss des Senats vom 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 - juris).
Diesen Voraussetzungen entsprach das Verhalten des Rechtsvorgängers der
Kläger (Dr. W.) nach den mangels durchgreifender Verfahrensrügen bindenden
Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) und dessen Sub-
sumtion im vorliegenden Einzelfall nicht. Das Verwaltungsgericht hat bereits
hinreichende „Anhaltspunkte“ dafür, dass Dr. W. „das NS-System in nicht uner-
heblicher Weise durch konkrete Tätigkeiten bzw. Handlungen (Hervorhebung im
Urteilsabdruck, S. 7) gestützt hat“ nicht feststellen können. Ebenso hat es seine
Beförderung zum Untersturmführer im November 1938 „weder allein noch im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung“ als ausreichend angesehen, um hierauf die
„Annahme der Unwürdigkeit“ zu stützen (UA S. 7). Mit ihren Angriffen hiergegen
wendet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die der Nachprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht regelmäßig - und so auch hier - entzogene
Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die
Grundsatzrüge lässt sich hiermit nicht begründen, ebenso wenig mit dem - im
Übrigen offensichtlich unzutreffenden - Vorwurf einer Entscheidung „nach
Beweislastgrundsätzen“ (Beschwerdebegründung S. 6 am Ende).
2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen-
de Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts ist von dem Beklagten nicht in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet worden.
Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsge-
richt bzw. das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit
einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der
herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegrün-
dung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B.
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BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz
310 § 132 VwGO Nr. 302).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht, da sie
bereits nicht einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechts-
satz, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Ein-
klang steht, bezeichnet. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung liegt
im Übrigen auch objektiv nicht vor. Eine die Zulassung der Revision rechtferti-
gende Abweichung ist nicht schon dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht
einen bestimmten Rechtssatz nicht erwähnt, weil es ihn übersehen oder - zu
Recht oder zu Unrecht - als nicht einschlägig beurteilt hat. Erforderlich ist
vielmehr, dass das Verwaltungsgericht deutlich erkennbar von einer Rechtsauf-
fassung ausgeht, die in Widerspruch zu der Rechtsauffassung steht, die ein der
in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte zu der gleichen Vorschrift ein-
genommen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich im We-
sentlichen darin, inwiefern seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht die vom
Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17. März 2005, 19. Oktober
2006 sowie 14. Dezember 2006 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze zum erhebli-
chen Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG im Einzelfall falsch
angewendet haben soll. Im Übrigen übersieht die Beschwerde auch insoweit,
dass das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats
das Verhalten des Rechtsvorgängers der Kläger der gebotenen umfassenden
Einzelfallbewertung unterzogen und deshalb zutreffend nicht lediglich auf den
von ihm erlangten SS-Dienstgrad abstellt hat.
3. Auch ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, wird von der Beschwerde nicht ordnungs-
gemäß dargelegt und liegt in der Sache nicht vor.
a) Die mit der Beschwerde in erster Linie erhobene Rüge einer Verletzung der
gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entspricht bereits nicht
den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Ver-
letzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substantiierte Darlegung, welche
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Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des (Ober-
)Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und
geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche
tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und
inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des
Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt wer-
den, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren
Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher
Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein
solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom
22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; BVerwG,
Beschluss vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris). Der Beschwerdeführer
- der in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag im Sinne
von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat - legt nicht hinreichend und schlüssig dar,
warum sich dem Verwaltungsgericht die nunmehr für erforderlich gehaltene
Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Er zeigt auch nicht auf, wel-
che Beweisergebnisse im Einzelnen zu erwarten gewesen wären und eine an-
dere rechtliche Beurteilung im Ergebnis ergeben hätten.
Die Annahme der Beschwerde, dem Verwaltungsgericht hätte sich in Anbet-
racht des in der Behördenakte befindlichen Kurzgutachtens des Leiters der
Gedenkstätte deutscher Widerstand vom 9. Juli 2003 eine weitergehende
Sachverhaltsaufklärung zu konkreten Tätigkeiten und Unterstützungshandlun-
gen des Rechtsvorgängers der Kläger aufdrängen müssen, erschöpft sich in
der Behauptung „entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bieten
die festgestellten Tatsachen sehr wohl Anhaltspunkte für ein erhebliches Vor-
schubleisten“. Damit setzt die Beschwerde lediglich ihre eigene Würdigung der-
jenigen des Gerichts entgegen, ohne einen Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu bezeichnen. Abgesehen davon lagen derartige
weitere Sachverhaltsaufklärungen zu über den SS-Rang hinausgehenden akti-
ven Unterstützungshandlungen des Rechtsvorgängers der Kläger bereits des-
halb fern, weil der Leiter der Gedenkstätte Deutscher Widerstand in seiner von
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dem Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 7. Juni 2002 (S. 349 der Ver-
waltungsakte) dargelegt hat, dass der Gedenkstätte keine weitergehenden Ori-
ginalunterlagen zu etwaigen Tätigkeiten des Rechtsvorgängers der Kläger vor-
liegen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner eine vom Ver-
waltungsgericht angeblich unterlassene Internet-Recherche zu Aufgaben, Or-
ganisation und Struktur der SS rügt, legt sie bereits nicht dar, welche zusätzli-
chen erheblichen Ergebnisse diese vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts
aus hätte erbringen können. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde
noch für erforderlich gehaltene Hinzuziehung sachverständiger Medizinhistori-
ker. Auch dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass die genannten Sachverständigen über zusätzliche oder bes-
sere Erkenntnismittel zu etwaigen konkreten Unterstützungshandlungen des
Rechtsvorgängers der Kläger verfügt hätten.
b) Soweit sich die Beschwerde ferner pauschal gegen die Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts wendet (Beschwerdebegründung S. 10 Abs. 2), wird
ebenfalls kein Verfahrensmangel aufgezeigt. Etwaige Fehler in der Sachver-
halts- und Beweiswürdigung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen
Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG
9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Für einen als Ver-
fahrensfehler denkbaren formellen Begründungsmangel (vgl. § 108 Abs. 1
Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO) ist nichts dargetan und ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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