Urteil des BVerwG vom 28.11.2006

Urteil vom 28.11.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 168.06 (5 PKH 37.06)
VGH 10 TP 1272/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die schriftlichen Mitteilungen des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli und 19. September 2006,
dass seine Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 12. Juni 2006 unbegründet seien, mit Schriftsatz vom
24. November 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb
in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit
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