Urteil des BVerwG vom 03.09.2007

Hund, Genehmigungsverfahren, Wohnungsmarkt, Wohnraum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 167.07
VGH 4 UE 1943/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 30. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 72 859 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz)
gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde zeigt keinen entschei-
dungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zum revisiblen Bundesrecht auf, von welchem das ange-
fochtene Urteil mit einem (ebenso) entscheidungserheblichen abstrakten
Rechtssatz abgewichen ist.
Die Beschwerde bringt vor, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei,
von sich aus Vorschläge zur Angleichung des Vorhabens der Klägerin an den
Zweck des Art. 6 MRVerbG zu machen, und bezieht sich zur Darlegung einer
Divergenz auf Urteilsgründe in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1
S. 10; insoweit in BVerwGE 54, 54 nicht abgedruckt). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat dort ausgeführt: „Freilich könnte der Kläger im anhängigen Verfah-
ren nicht damit gehört werden, von sich aus hätte die Behörde das Vorhaben
dadurch dem Zweck des Art. 6 MRVerbG angleichen können, dass sie eine Ge-
nehmigung mit Auflagen, die eine solche Absicherung ermöglichen, erteilt hätte.
Es ist die Aufgabe des Antragstellers im Genehmigungsverfahren, gege-
benenfalls Vorschläge vorzulegen, die sein Vorhaben an den Zweck des Art. 6
MRVerbG anzugleichen geeignet sind“.
Die Beschwerde verkennt, dass es sich hierbei um nicht entscheidungstragen-
de Aussagen handelt, sondern um Erwägungen im Rahmen einer bereits aus
anderen Gründen erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung.
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Die vorbezeichneten Aussagen finden sich nämlich in dem Teil der Gründe des
Urteils vom 18. Mai 1977, in welchem dargelegt wird, dass eine abschließende
Entscheidung über die Hilfsanträge des Klägers nicht möglich sei, weil es inso-
weit an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehle (a.a.O. S. 7 ff.).
Diese Darlegungen schließen mit Erwägungen zu Art. 6 § 1 Abs. 2 MRVerbG,
wonach die Genehmigung zur anderweitigen Nutzung oder zur Beseitigung von
Wohnraum mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, erteilt werden
kann (vgl. hierzu später ausführlich Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C
18.96 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 25). Insoweit hat das Bundesverwal-
tungsgericht folgendes ausgeführt: „Hatte der Antragsteller geltend gemacht,
sein Vorhaben führe im Ergebnis nicht zu einer Verschlechterung der Marktlage
auf dem Wohnungsmarkt, so wäre im Genehmigungsverfahren im Wege des
Ermessens auch darüber zu entscheiden gewesen, ob dieses möglicherweise
zu einer Verbesserung der Marktlage führende Vorhaben durch Nebenbestim-
mungen abgesichert werden kann.“ Daran schließen sich die von der Be-
schwerde in Bezug genommenen Ausführungen an.
Hieraus folgt weiter, dass sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen
Ausführungen auf einen anderen Fall beziehen. Sie betreffen nicht den Fall,
dass - wovon das Berufungsurteil ausgegangen ist (S. 11 UA) - „seitens der
Klägerin ein verlässliches Ersatzbauangebot“ vorgelegen hat, sondern einen
andersgearteten Einzelfall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass seitens eines
Antragstellers noch nicht einmal dessen Aufgabe erfüllt worden ist, „Vorschläge
vorzulegen, die sein Vorhaben an den Zweck des Art. 6 MRVerbG anzuglei-
chen geeignet sind.“ (Urteil vom 18. Mai 1977 a.a.O. S. 10 f.).
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Bei der Bemessung des Streitwerts gemäß §§ 47, 52 GKG folgt der beschlie-
ßende Senat der Festsetzung durch das Berufungsgericht, gegen die Bedenken
weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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