Urteil des BVerwG vom 19.07.2007

Rechtliches Gehör, Hund, Vertreter, Verfälschung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 165.07 und 5 B 166.07
BVerwG 5 B 144.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
- 2 -
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den
Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und Dr. Brunn werden verworfen.
Die Rügen des Klägers wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Verfahren BVerwG 5 B 144.07
werden verworfen.
G r ü n d e :
1. Über die Ablehnungsgesuche des Klägers in den Verfahren betreffend die
Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juni 2007 (zum
einen bezogen auf die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs, zum anderen
bezogen auf die Verwerfung einer Anhörungsrüge) kann das Gericht unter Mit-
wirkung der abgelehnten Richter entscheiden, weil sie schon als nicht wirksam
angebracht zu verwerfen sind; denn der Kläger ist nicht selbst nach § 67 Abs. 1
VwGO postulationsfähig oder durch eine postulationsfähige Person vertreten;
die hierauf bezogenen Rechtsausführungen des Klägers rechtfertigen keine
andere Beurteilung. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind zudem unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa
BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - und vom
12. Juli 2006 - 2 BvR 513/06 -) offensichtlich missbräuchlich (Beschluss vom
7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 = NJW
1997, 3327). Denn der Kläger hat auch für seine neuerlichen Ablehnungen kei-
ne konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehn-
ten Richter angeführt, sondern erhebt als Begründung entweder nur pauschale
Vorwürfe („alles absolut unverschämte vorsätzliche Verfälschungen des wahren
Sachverhalts“) oder rügt eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung. Die
für die neuerlichen Ablehnungsgesuche herangezogenen Vorwürfe einer
„Häufung von Verfahrensverstößen“ und die Rechtsauffassung, die abgelehn-
ten Richter hätten „nachweislich geltendes Verfahrensrecht gebeugt … durch
die vorsätzliche Verfälschung entscheidungserheblicher Sachverhalte und vor-
sätzlich falsche Rechtsanwendung“, sind auch in Ansehung des weiteren Vor-
bringens nicht geeignet, ein beachtliches Ablehnungsgesuch zu bewirken.
1
- 3 -
2. Die Anhörungsrügen, die sich gegen einen Beschluss des Senats betreffend
eine Anhörungsrüge sowie die Verwerfung eines Ablehnungsgesuches richten,
sind bereits unzulässig. Dabei stellt der Senat nicht darauf ab, dass dies in Be-
zug auf die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge
schon daraus folgt, dass die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entschei-
dung - wie hier der Beschluss des Senats vom 15. Juni 2007 - unanfechtbar ist
(§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO) und diese Unanfechtbarkeit der Entscheidung
eine erneute Anhörungsrüge ausschließt (s. BVerwG, Beschluss vom 16. April
2007 - BVerwG 7 B 3.07 -), und lässt in Bezug auf die Anhörungsrüge betref-
fend die Verwerfung des Ablehnungsgesuches offen, welche Bedeutung es hat,
dass das zu Grunde liegende Verfahren bereits durch unanfechtbare Sachent-
scheidung abgeschlossen ist. Denn die Anhörungsrügen sind hier jedenfalls
deswegen unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO nicht von
einem nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen Vertreter eingelegt und be-
gründet worden sind; keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Senat frü-
here Beschlüsse nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt und zur Sache ent-
schieden hat. Sie sind auch nicht begründet, weil der Senat den Anspruch des
Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und
sich damit befasst. Darin, dass der Senat dem Vortrag des Klägers in tatsächli-
cher und rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und anders als vom Kläger ge-
wünscht entschieden hat, liegt kein Gehörsverstoß.
3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2
VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Hund Schmidt Prof. Dr. Berlit
2
3